Expertenforum - Werkstudentenprivileg und Seminararbeit

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  • 01
    Werkstudentenprivileg und Seminararbeit

    Liebes Experten-Team,


    wir haben einen Mitarbeiter, der für unsere Firma eine Seminararbeit schreibt (etwa eine Vorbereitung auf die eigentliche Masterarbeit) - diese Arbeit schreibt er über unsere Firma und deren Strukturen (also für uns produktiver Inhalt). Der Student hat wohl vorgearbeitet und seine Credits bereits in den vorausgegangenen Semestern absolviert, so dass nun keine Vorlesungen mehr anstehen.

    Wir sind uns unsicher ob der Mitarbeiter mit diesem Hinblick über 20h arbeiten darf. Ist es in Ordnung weil er keine Vorlesungen mehr hat (ähnlich einer vorlesungsfreien Zeit) oder ist es in Ordnung weil er nicht über 26 Wochen (über 20h) kommt ? Ist das Werkstudentenprivileg anwendbar?


    Lieben Dank und Viele Grüße

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg und Seminararbeit

    Sehr geehrte Frau Hölzlein,
     
    das Werkstudentenprivileg setzt voraus, dass der überwiegende Teil der Arbeitskraft für das Studium aufgewendet wird. Lediglich während der „offiziellen“ vorlesungsfreien Zeit der Hochschule oder Universität kann die Grenze von 20 Stunden überschritten werden, ohne den sozialversicherungsrechtlichen Status als Student zu verlieren.
     
    Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
    Während der „individuellen“ vorlesungsfreien Zeiten ist dies nicht möglich. Wird in diesen Fällen die Grenze von 20 Stunden überschritten, steht der überwiegende Teil der Arbeitskraft nicht mehr dem Studium zur Verfügung und der Student wird versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft.
     
    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.
     
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z. B. Bachelorarbeit) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten.
    Sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kommt weder Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht in Betracht, noch sind für diese Personen Umlagebeiträge (U1, U2 sowie Insolvenzgeldumlage) zu entrichten.
    Dies gilt unabhängig davon, ob ein (monatliches) Entgelt für die Erstellung der Bachelorarbeit gezahlt wird.
     
    Da es sich in Ihrem Fall nicht um die erforderliche Abschlussarbeit handelt und die Seminararbeit einen verwertbaren Nutzen für den Betrieb hergibt, sehen wir keine Möglichkeit, das Werkstudentenprivileg zu nutzen wenn die wöchentliche Arbeitszeit zur Erstellung der Seminararbeit 20 Stunden in der Woche überschreitet und nicht am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden geschrieben wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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