Expertenforum - Werkstudentenprivileg - kann darauf verzichtet werden?

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  • 01
    Werkstudentenprivileg - kann darauf verzichtet werden?

    Eine Studentin (bei uns im Minijob) wird zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen AG aufnehmen. Es ist noch nicht endgültig geklärt, ob die Studentin in der Zusammenrechnung über 20 Stunden liegen wird.


    Die Studentin fragt mich nun, ob sie - im Falle daß sie nicht über 20 Wochenstunden kommt - bei dem anderen AG freiwillig auf das Werkstudentenprivileg verzichten und in allen 4 Zweigen sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden darf?

    Das wäre für sie deutlich günstiger.

    Welche Antwort kann ich ihr geben? Solch ein Anliegen hatte ich noch nie.

    Herzlichen Dank im Vorauf für Ihre Expertise,

    Anja

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg - kann darauf verzichtet werden?

    Hallo Anja,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigungen handelt. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Sofern durch Addition der Beschäftigungen die wöchentliche 20-Wochenstunden-Grenze nicht überschritten wird, bleibt der Status des „ordentlichen Studierenden“ weiterhin bestehen.
     
    Somit würde in der bei dem anderen Arbeitgeber ausgeübten Werkstudentenbeschäftigung lediglich Rentenversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „0100“, Personengruppenschlüssel „106“) bestehen.
     
    Der bei Ihnen weiterhin ausgeübte „Minijob“ gilt somit als erste aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und wird weiterhin mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ (bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht „6500“) abgerechnet, sofern die betreffende Person gesetzlich krankenversichert ist.
     
    Beide Arbeitgeber haben die versicherungsrechtliche Beurteilung jeweils im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse nach den vorgenannten Kriterien vorzunehmen, unabhängig davon, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status der jeweilige Studierende „wünscht“. Ein Verzicht auf die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist nicht möglich.
     
    Sofern die 20-Wochenstunden-Grenze mit allen Beschäftigungen überschritten wird, liegt der Status des „ordentlichen Studierenden“ nicht mehr vor, mit der Konsequenz, dass das Werkstudentenprivileg ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden ist (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“). Eine daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung verbleibt bei der bisherigen Beurteilung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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