Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten eine Person als Werkstudentin beschäftigen, die ihr Masterstudium bereits abgeschlossen hat und ab Oktober 2025 eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin am Ausbildungsinstitut der Goethe-Universität beginnen wird (https://www.uni-frankfurt.de/53516027/Ausbildungsprogramm_Psychologische_Psychotherapie) . Sie ist aktuell an der Goethe-Uni immatrikuliert (eine entsprechend Studienbescheinigung liegt uns vor) und wird auch während der dreijährigen Ausbildung weiterhin als Studentin immatrikuliert sein.
Ab etwa Dezember 2025 wird die Person im Rahmen ihrer Weiterbildung im ambulanten und stationären Bereich Behandlungsleistungen erbringen, die entsprechend vergütet werden.
1. Dürfen wir die Person im genannten Ausbildungsprogramm bei uns im Rahmen des Werkstudentenprivilegs abrechnen?
2. Falls ja, wäre dies auch dann möglich, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung die o. g. bezahlten Behandlungsleistungen erbringt und die beiden Tätigkeiten zusammen die 20 Std.-Grenze nicht überschreiten?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Beantwortung der Fragen und viele Grüße