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  • 01
    Werkstudentenprivileg bei Ausbildung psychologische Psychotherapeutin möglich?

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir möchten eine Person als Werkstudentin beschäftigen, die ihr Masterstudium bereits abgeschlossen hat und ab Oktober 2025 eine Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin am Ausbildungsinstitut der Goethe-Universität beginnen wird (https://www.uni-frankfurt.de/53516027/Ausbildungsprogramm_Psychologische_Psychotherapie) . Sie ist aktuell an der Goethe-Uni immatrikuliert (eine entsprechend Studienbescheinigung liegt uns vor) und wird auch während der dreijährigen Ausbildung weiterhin als Studentin immatrikuliert sein.

    Ab etwa Dezember 2025 wird die Person im Rahmen ihrer Weiterbildung im ambulanten und stationären Bereich Behandlungsleistungen erbringen, die entsprechend vergütet werden.

    1. Dürfen wir die Person im genannten Ausbildungsprogramm bei uns im Rahmen des Werkstudentenprivilegs abrechnen?

    2. Falls ja, wäre dies auch dann möglich, wenn sie im Rahmen ihrer Ausbildung die o. g. bezahlten Behandlungsleistungen erbringt und die beiden Tätigkeiten zusammen die 20 Std.-Grenze nicht überschreiten?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei der Beantwortung der Fragen und viele Grüße

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg bei Ausbildung psychologische Psychotherapeutin möglich?

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg ist die Zugehörigkeit zum Kreis der „ordentlich Studierenden“.
     
    Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind.
     
    Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.
    Hat die Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem die Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
    Für die Beurteilung der Beendigung des Studentenstatus ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen.
     
    Laut Ihrer Sachverhaltsdarstellung wurde das Masterstudium beendet. Mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnis endet zunächst der Status als „ordentlich Studierende“ und somit die Möglichkeit das Werkstudentenprivileg anzuwenden.
     
    Dies kann jedoch wieder angewendet werden, wenn ein Weiterbildungsstudium aufgenommen wird. Dies ist mit Immatrikulation nachzuweisen. In Ihrem Sachverhalt ist somit eine Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung grundsätzlich mit erneuter Immatrikulation weiterhin möglich. Die Werkstudentenregelung findet hingegen keine Anwendung bei einer Beschäftigung, bei der das Studium nicht mehr im Vordergrund steht. Hierzu gehören Studierende, die mehr als 25 Fachsemester studieren. Eine Altersgrenze gibt es jedoch nicht.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist somit grundsätzlich eine Beschäftigung im Rahmen der Werkstudentenregelung mit Immatrikulation zum Weiterbildungsstudium aus unserer Sicht möglich. Dem Sachverhalt ist allerdings nicht klar zu entnehmen, ob hier die Leistung im Rahmen einer Beschäftigung erfolgt oder eine selbständige Tätigkeit in Rechnung gestellt wird. Werden sowohl eine Beschäftigung, als auch eine selbständige Tätigkeit gleichzeitig ausgeübt dürfen die Arbeitszeiten in der Addition die 20 Std. wöchentlich nicht überschreiten.
     
    Wir empfehlen zur rechtssicheren Beurteilung die zuständige Krankenkasse einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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