Expertenforum - Werkstudentenprivileg - Abschluss Studium - Notenspiegel

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  • 01
    Werkstudentenprivileg - Abschluss Studium - Notenspiegel

    Liebe Experten,

    einer unserer Werkstudenten hat jetzt im Januar seinen Bachelorabschluss gerade geschafft. Mit Datum 18.01.2025 hat er einen Notenspiegel über seine Prüfungsleistungen downloaden können. Stellt dies eine offizielle Unterrichtung der Hochschule über das Gesamtergebnis seiner Prüfungsleistungen dar? Oder hat das Prüfungsamt unaufgefordert über das Prüfungsergebnis unterrichtet, wenn es einen Notenspiegel zur Verfügung stellt, den der Student herunterladen kann? Das Abschlusszeugnis der Hochschule wird erst in ca. 4-5 Wochen ausgestellt werden. Für uns stellt sich die Frage, ob das Werkstudentenprivileg zum 31.01.2025 bereits endet oder erst zu Ende Februar, wenn das Zeugnis vorliegt. Vielen Dank.

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg - Abschluss Studium - Notenspiegel

    Hallo LyO,
     
    die Hochschulausbildung im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung des Studiums nach dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016 zur „versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Ergänzend wird ausgeführt, dass mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint ist.
     
    Darüber hinaus kann das Prüfungsamt der jeweiligen Hochschule die Prüfungsteilnehmer auch in anderer Art und Weise über die Prüfungsentscheidung unterrichten. Das geschieht  beispielsweise in der Form, dass die Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde in Kenntnis gesetzt werden; in diesen Fällen erhält der Prüfungsteilnehmer einen Brief oder eine entsprechende E-Mail des Prüfungsamtes. Andere Prüfungsämter stellen ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis erst dann aus, wenn der Prüfungsteilnehmer, der nach Abschluss der Prüfungen seine Prüfungsergebnisse bzw. -leistungen über ein Hochschulportal online abrufen kann, einen entsprechenden Antrag beim Prüfungsamt stellt.
     
    Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sind auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung durch das Prüfungsamt geeignet, das Ende der Hochschulausbildung zu dokumentieren. Dabei ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Eine Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung liegt auch vor, wenn das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde schriftlich in Kenntnis setzt; erfolgt diese Unterrichtung ausschließlich per E-Mail, ist hilfsweise auch der Zugang der E-Mail als Zeitpunkt der Unterrichtung der Prüfungsentscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung anzuerkennen.
     
    In den Fällen, in denen das Prüfungsamt nicht unaufgefordert über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis allein auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses abzustellen.
     
    Die genannten Regelungen ergeben sich aus der Besprechung der Spitzenverbände zur Sozialversicherung zum „Nachweis über das Ende der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei regulärer Beendigung des Studiums“ vom 08.11.2017.
     
    Daher sollte nach unserem Verständnis zunächst geklärt werden, in welcher Form die betroffene Hochschule über das Prüfungsergebnis informiert.  
     
    In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, eine Beurteilung durch die einzugsberechtigte Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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