Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudentenprivileg

    Wir haben einen Mitarbeiter der ein Teilzeitstudium macht. Mir geht es darum ob für einen Teilzeitstudenten das Werkstudentenprivileg anzuwenden ist. Ich habe dazu folgendes gefunden: Studierende und Arbeitgeber können im Falle eines Teilzeitstudiums nur vom Werkstudentenprivileg profitieren, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.

    Wie wird die Hälfte berechnet, geht das nach der Semesterzahl oder nach den wöchentlichen Pflichtvorlesungen. Zählen da Stunden des Lernens mit dazu?

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das erklären könnten, wie das zu ermitteln ist. Danke schön.

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg

    Hallo Herr Becker,
     
    zunächst einmal stimmen wir Ihnen zu, dass die Beurteilung bzw. die Definition eines Teilzeitstudenten in der Praxis oft nicht ganz einfach ist. Die Zulassung zu einem Teilzeitstudium setzt nach den jeweiligen Studienordnungen das Vorliegen einer Berufstätigkeit oder eines anderen wichtigen Grundes voraus.
     
    Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nur dann anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht, d. h., wenn sie ihre überwiegende Zeit und Arbeitskraft dem Studium widmen.

    Dies bedeutet nach unserem Verständnis:
     
    Hat der Studiengang in Teilzeit weniger als die doppelte Regelstudienzeit, widmen Studierende ihre überwiegende Arbeitskraft dem Studium und behalten damit das Werkstudentenprivileg.
     
    Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs kann demzufolge nur dann Anwendung finden, sofern der Zeitaufwand für das Teilzeitstudium nach den oben aufgeführten Grundsätzen durch einen „geeigneten“ Nachweis für jedes einzelne Semester belegt werden kann.
     
    Der Nachweis des Teilzeitstudiums über den Umfang und Dauer wird nach unserem Kenntnisstand auf Antrag des Studierenden von der jeweiligen Universität/Hochschule auf der Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen.
     
    Diese Bescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    In Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine rechtsverbindliche Stellungnahme durch die zuständige Krankenkasse des Studenten einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.