Expertenforum - Werkstudentenprivileg

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  • 01
    Werkstudentenprivileg

    Liebes Expertenteam,


    wie haben aktuell eine Studentin als Werkstudentin beschäftigt, die in Mutterschutz gehen wird und anschließend in Elternzeit. Der Mutterschutz fällt in das neue Semester. Benötigen wir für den Zeitraum des Mutterschutzes eine gültige Imma (also für das neue Semester) , um weiterhin das Werkstudentenprivileg anwenden zu können? Die Studentin wird während des Mutterschutzes und der Elternzeit voraussichtlich nicht studieren.


    Viele Grüße

    Referentin1

    Währen

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,
     
    das Werkstudentenprivileg gilt nur für „ordentlich“ Studierende. Dies setzt die Immatrikulation an einer Hochschule voraus. Wird der Student exmatrikuliert oder das Studium ruht für eine bestimmte Zeit, endet auch der Status als Werkstudent. Liegt keine Studienbescheinigung vor, sind die allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudentenprivileg

    Liebes Expertenteam,


    das würde in dem Fall also bedeuten, dass die Studentin während des Mutterschutzes SV-pflichtig wird und das Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss verbeitragt werden müssen, obwohl die Studentin aufgrund des Mutterschutzes nicht mehr arbeiten darf und auch an keiner Vorlesung und Prüfung teilnimmt? Und das nur, weil sie keine gültige Imma für den Zeitraum des Mutterschutzes vorlegen kann?


    Viele Grüße

    Referntin1

  • 04
    RE: Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,
     
    zum Ende der Immatrikulation ist bei laufender Beschäftigung ein Beitragsgruppenwechsel vorzunehmen. Während der Mutterschutzfristen erhält die Studentin als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuß zum Mutterschaftgeld. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung dafür ist, dass diese Zahlung zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich überschreitet. Wird diese Bagatellgrenze in einem Monat überschritten, ist das gesamte Arbeitsentgelt beitragspflichtig, das den SV-Freibetrag übersteigt.
     
    Wird mit dem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld das bisherige Nettoeinkommen nicht überschritten, liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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