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  • 01
    Werkstudentenjob und Minijob

    Hallo,

    wir möchten einen Werkstudenten einstellen, der aktuell noch einen Minijob bei einem anderen Unternehmen hat. Es handelt sich hierbei um einen Gastronomiebetrieb und der Minijob wird nur am Wochenende ausgeübt.

    Uns ist bekannt, dass die Arbeitszeit aus beiden Tätigkeiten zusammengerechnet werden muss, um festzustellen, ob die maximal 20 Wochenstunden eingehalten werden. Stichwort: Werkstudentenprivileg.

    In der vorlesungsfreien Zeit kann der Student ja auch Vollzeit arbeiten.

    Wäre es deshalb möglich, dass er in der vorlesungsfreien Zeit bei uns ca. 20-25 Wochenstunden leistet und zusätzlich am Wochenende noch den Minijob ausübt? Ohne, dass die Beschäftigung bei uns voll sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden muss?

    Über eine Antwort wären wir sehr dankbar.

  • 02
    RE: Werkstudentenjob und Minijob

    Hallo miha,

    wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
     
    Daher ist die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise, die wöchentliche Arbeitszeit der Werkstudentenbeschäftigung während der Semesterferien neben dem geringfügig entlohnten Minijob auf mehr als 20 Stunden zu erhöhen, unkritisch und hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der rentenversicherungspflichtigen Werkstudentenbeschäftigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Werkstudentenjob und Minijob

    Hallo,

    vielen Dank für die Antwort. Hierzu noch eine andere Frage.

    Könnte der Student nur in der vorlesungsfreien Zeit beim anderen Betrieb (landwirtschaftlicher Betrieb - Arbeit auch am Wochenende) Vollzeit 40 Stunden arbeiten und bei uns 8 Stunden pro Woche, so dass dennoch weiterhin das Werkstudentenprivileg Anwendung findet und wir ihn entsprechend abrechnen können? Oder darf er in Summe aus beiden Beschäftigungen die 40 Stunden nicht überschreiten? Klar ist, dass sich insgesamt ans Arbeitszeitgesetz gehalten werden muss.

    Vielen Dank!

  • 04
    RE: Werkstudentenjob und Minijob

    Hallo miha,

    die nun beschriebene Fallgestaltung, die wöchentliche Arbeitszeit der Werkstudentenbeschäftigung während der Semesterferien auf „Vollzeit 40 Stunden“ zu erhöhen und in dem geringfügig entlohnten Minijob zusätzlich 8 Stunden zu arbeiten, ist weiterhin sozialversicherungsrechtlich unkritisch und hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der rentenversicherungspflichtigen Werkstudentenbeschäftigung, weil hierbei ein Überschreiten von 40 Wochenstunden keine Berücksichtigung findet.

    Wie von Ihnen korrekt angegeben sind hierbei die Regelungen des Arbeitsrechts wie z. B. das Arbeitszeitgesetz zu beachten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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