Unsere Werkstudentin hat im September 2025 Ihre Abschlussprüfung bestanden und das Abschlusszeugnis erhalten. Mit Ablauf dieses Monats sollte sie also die Werkstudenten-Eigenschaft verlieren. Nun ist es aber so, dass sie mit der Abschlussnote unzufrieden ist und Anfang 2026 eine Verbesserungsprüfung anstrebt. In der Zwischenzeit ist sie weiterhin immatrikuliert. Dürfen wir sie über den September 2025 hinaus nach dem Werkstudenten-Privileg abrechnen?

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Werkstudenten-Privileg
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RE: Werkstudenten-Privileg
Guten Tag,
zu den ordentlich Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule immatrikuliert sind.
Die Hochschulausbildung endet, wenn der Studierende die von der Hochschule vorgesehene letzte Prüfungsleistung erbracht hat und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich untrerichtet wurde.
Wird eine das Studium abschließende, bestandene, Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt, ist für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Ergebnis der wiederholten Prüfung offiziell unterrichtet worden ist, weiterhin vom Status eines ordentlich Studierenden auszugehen. Grundsätzlich kann daher in Ihrem Fall für die Zeit der Wiederholungsprüfung das Werkstudentenprivileg Anwendung finden.
Allerdings scheidet das Werkstudentenprivileg aus, wenn der Betreffende den mit der Prüfung erreichten Abschluss benutzt, um eine entsprechend höher qualifizierte Beschäftigung auszunehmen als die während des Studiums ausgeübte Beschäftigung oder zu erkennen ist, dass von der Möglichkeit der Wiederholungsprüfung tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: Werkstudenten-Privileg
Vielen Dank für die sehr schnelle und präzise Antwort!!!
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