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  • 01
    Werkstudenten im Übergangsbereich

    In unserer Firma ist ein Werkstudent mit 1.800 € Monats-Brutto und 20 Wochenstunden beschäftigt. Es ist jetzt schon bekannt, dass er in der vorlesungsfreien Zeit 3.600 € in 40 Wochenstunden verdienen wird. Sind für diesen Studenten (Beitragsgruppenschlüssel 0100) aktuell die Regelungen des Übergangsbereiches anzuwenden? In der vorlesungsfreien Zeit würden wir den Übergangsbereich nichtanwenden und anschließend wieder. Ist dies so korrekt?

    Vielen Dank für eine klärende Antwort.

  • 02
    RE: Werkstudenten im Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung (z. B. Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen) beschäftigt sind.
     
    Für die Werkstudententätigkeit sind die Regelungen des Übergangsbereichs jedoch anzuwenden, so dass wir Ihnen zustimmen, dass die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen Anwendung finden.
     
    Bei der Prüfung des Übergangsbereichs ist im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung auf das regelmäßige Arbeitsentgelt abzustellen. Grundsätzlich ist diese Prüfung bei Aufnahme
    der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Veränderung der Verhältnisse vorzunehmen.
     
    In Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte anfallen, ist das regelmäßige Arbeitsentgelt durch Schätzung bzw. durch eine
    Durchschnittsberechnung zu ermitteln.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall sind daher die Entgelte der Semesterferien für die Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen. Liegt bei einer solchen Betrachtung das durchschnittliche Arbeitsentgelt
    außerhalb des Übergangsbereichs sind die Regelungen des Übergangsbereiches für die gesamte Zeit nicht anzuwenden.
     
    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist. Bei der Vollzeitbeschäftigung in den Semesterferien bedenken Sie bitte, dass dies zeitlich im Voraus befristet wird, damit die 26-Wochen-Regelung eingehalten wird. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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