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  • 01
    Werkstudenten

    Hallo,

    wir beschäftigen einen Werkstudenten. Dieser möchte nun nicht mehr als Werkstudent, sondern sozialversicherungsrechtlich als "normaler" Beschäftigter pflichtversichert werden.

    Die Voraussetzungen für die Werkstudentenregelungen sind weiterhin erfüllt.

    Hat der Beschäftigte ein Wahlrecht oder sind auf jeden Fall die Werkstudentenregelungen anzuwenden? Müssen wir als Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen?

    Freundliche Grüße

    Grundsatz Personal

  • 02
    RE: Werkstudenten

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Übt der Studierende also eine nicht geringfügige Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Wochenstunden aus, gilt das Werkstudentenprivileg. Der Studierende hat in diesem Fall keine Wahlmöglichkeit und kann nicht auf das Werkstudentenprivileg zugunsten einer Versicherungspflicht verzichten.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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