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  • 01
    Werkstudenten

    Wir haben einen Studenten, der zusätzlich zu seinen 20 Studen einen Tag in der KW5 Urlaub nimmt. Wird dieser Tag Urlaub auf die 20 Stunden angerechnet?

  • 02
    RE: Werkstudenten

    Guten Tag,
     
    ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich.
     
    Während der „offiziellen“ vorlesungsfreien Zeit der Hochschule oder Universität kann die Grenze von 20 Stunden überschritten werden, ohne den sozialversicherungsrechtlichen Status als Student zu verlieren.
     
    Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
     
    Während der „individuellen“ vorlesungsfreien Zeiten ist dies nicht möglich. Wird in diesen Fällen die Grenze von 20 Stunden überschritten, steht der überwiegende Teil der Arbeitskraft nicht mehr dem Studium zur Verfügung und der Student wird versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft.
     
    Urlaubs- und Krankheitstage sind bei der Ermittlung der 20-Stunden-Grenze entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit zu berücksichtigen und auf die 20-Stunden-Grenze anzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, dass an diesen Tagen tatsächlich nicht gearbeitet wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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