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  • 01
    Werkstudenten

    Hallo,

    es geht um die Abrechnung von Werkstudenten. Wir schlüsseln diese mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0100 und dem Personengruppenschlüssel 106.

    Die Werkstudenten arbeiten maximal 20 Wochenstunden. Es gibt aber keine Mindeststundenzahl im Vertrag. Deshalb kann es sein, dass die Werkstudenten in einem Monat auch unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.

    Müssen diese Werkstudenten in diesem Fall und für diesen Monat dann mit 6500 (oder 6100) sowie 109 abgerechnet werden?

    Grundsätzlich die Frage, ob dies monatlich geprüft und geändert werden muss?

    Über eine Antwort wären wir sehr dankbar.

     

  • 02
    RE: Werkstudenten

    Hallo miha,

    sofern eine Beschäftigung im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) durch die vertragliche Reduzierung der Arbeitszeit auf eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 556,00 € im Monat umgestellt würde, wäre der Beschäftigungsabschnitt ab dem jeweiligen Zeitpunkt der Änderung getrennt zu beurteilen.

    Liegt ab diesem Zeitpunkt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, ist die Werkstudentenbeschäftigung abzumelden und zum Folgetag – wie von ihnen beschrieben bei der Minijob-Zentrale abzurechnen und zu melden.   
     
    Sofern es sich in Ihrem Fall jedoch nicht um ein „dauerhaftes“, sondern lediglich um ein „einmaliges“ Unterschreiten des monatlichen Arbeitsentgelts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze handelt, ändert sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nicht.

    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag grundsätzlich durch Schätzung zu ermitteln.

    Im Rahmen der Schätzung ist es zulässig, wenn Arbeitgeber bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 6.672,00 € unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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