Hallo,
es geht um die Abrechnung von Werkstudenten. Wir schlüsseln diese mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0100 und dem Personengruppenschlüssel 106.
Die Werkstudenten arbeiten maximal 20 Wochenstunden. Es gibt aber keine Mindeststundenzahl im Vertrag. Deshalb kann es sein, dass die Werkstudenten in einem Monat auch unter der Geringfügigkeitsgrenze verdienen.
Müssen diese Werkstudenten in diesem Fall und für diesen Monat dann mit 6500 (oder 6100) sowie 109 abgerechnet werden?
Grundsätzlich die Frage, ob dies monatlich geprüft und geändert werden muss?
Über eine Antwort wären wir sehr dankbar.