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  • 01
    Werkstudenten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zum Werkstudentenprivileg.

    Ein MA ist ordentlich Studierender und nimmt bei uns eine Tätigkeit in einem Umfang von 20 Stunden wöchentlich wahr. Dies bereits seit längerer Zeit und wird damit bei uns als Werkstudent geführt.

    Nunmehr möchte der MA einen selbständige Tätigkeit wahrnehmen nebenher und dies in einem Umfang von 3 Stunden. Es handelt sich dabei um keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit.


    Meiner Meinung nach überschreitet er damit die zulässige wöchentliche Arbeitszeit in Summe (23 Stunden) und darf damit nicht mehr als Werkstudent geführt werden und muss umgeschlüsselt werden als voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter.

    Beide Tätigkeit -sowohl unsere sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als auch die neue selbständige Tätigkeit- sind meiner Meinung nach zusammen zu rechnen. Damit gilt er nicht mehr als ordentlich Studierender. Die weitere Tätigkeit soll auch nicht nur während der Semesterferien ausgeübt werden.


    Sehe ich das richtig oder hat eine Zusammenrechnung hier nicht zu erfolgen?


    Besten Dank.

  • 02
    RE: Werkstudenten

    Guten Tag,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
     
    Wir stimmen Ihnen insofern zu, dass auch Arbeitsstunden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit auf die „20-Stunden-Regelung“ angerechnet werden müssen.
     
    Im von Ihnen geschilderten Sachverhalt steht das Studium bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 23 Stunden nicht mehr im Vordergrund, insofern ist die Werkstudentenregelung nicht mehr anzuwenden. Es tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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