Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudent - Verzicht auf Werkstudentenprivileg möglich?

    Liebes AOK-Expertenteam,

    ein Mitarbeiter, Student-Vollzeitstudium, 33 Jahre, 23. Hochschulsemester (mehrere Studiengänge), ist seit 01.11.2025 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10,0 Wochenstunden angestellt. Das mtl. Bruttogehalt beträgt ca. 1.700,00 €. Er übt keine weitere Beschäftigung aus.

    Da die Voraussetzungen für das "Werkstudentenprivileg" in der Sozialversicherung gegeben sind, haben wir die Anmeldung mit dem SV-Schl. 0100; Personengruppe 106 durchgeführt, d.h. es besteht nur Beitragspflicht in der Rentenversicherung.

    Der Mitarbeiter hat nun beantragt, dass das "Werkstudentenprivileg" nicht angewendet wird, damit Beitragspflicht in der KV, RV, AV und PV besteht.

    Ist das möglich? Besteht hier eine Wahlmöglichkeit?


    Danke für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Werkstudent - Verzicht auf Werkstudentenprivileg möglich?

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Übt der Studierende also eine nicht geringfügige Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Wochenstunden aus, gilt das Werkstudentenprivileg. Der Studierende hat in diesem Fall keine Wahlmöglichkeit und kann nicht auf das Werkstudentenprivileg zugunsten einer Versicherungspflicht verzichten.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.