Expertenforum - Werkstudent unter Minijob-Grenze

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  • 01
    Werkstudent unter Minijob-Grenze

    Guten Tag,

    wir haben einen Werkstudenten seit 2023 beschäftigt. Im Monat Januar 2024 und Monat März 2024 war der Verdienst unter der Minijob-Grenze. Im Monat Februar 2024 und April 2024 über der Grenze. Der Durchschnittsverdienst der 4 Monate lag über der Minijob-Grenze.

    Ab dem Monat Mai 2024 (bis Juli 2024) lag der Verdienst immer unter der Minijob-Grenze.

    Zu wann muss dieser Werkstudent als Minijobber umgemeldet werden?

    Rückwirkend ab Mai 2024?

    Rückwirkend ab Januart 2024, da Durchschnittsverdienst der 7 Monate unter der Grenze (jedoch Überschreitung in Februar und April).

    Oder erst ab aktuellen Monat, da keine rückwirkende Betrachtung in die Vergangenheit?

    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Werkstudent unter Minijob-Grenze

    Guten Tag,
     
    für Studenten, die im Geringfügigkeitsentgeltbereich – zur Zeit 538 Euro - beschäftigt sind, sind die Minijob-Regelungen anzuwenden. Die bekannte Regelung für Werkstudenten ist erst bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 538 Euro anzuwenden.
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Minijobbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.

    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder „dauerhaften“ Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Die Prognose für die vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts stellt der Arbeitgeber für einen Zeitraum von 12 Monaten an. Sofern es sich aus abrechnungstechnischen Gründen anbietet, bestehen seitens der Sozialversicherungsträger keine Bedenken, wenn Arbeitgeber stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung anstellen.
     
    Demnach kann eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden. Im Prognosezeitpunkt muss davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden.
     
    Eine aufgrund der Schätzung getroffene Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung später nicht übereinstimmt. Sobald sich aber abzeichnet, dass die Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist diese für die Zukunft zu korrigieren.
     
    Für Sie bedeutet das, dass eine Ummeldung vom Werkstudenten zum Minijobber erfolgen muss, wenn bekannt wird, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Minijob-Bereich liegt. Eine Korrektur für die Vergangenheit ist lediglich erforderlich, wenn keine gewissenhafte Schätzung des Entgeltes vorgenommen wurde oder der Sachverhalt versicherungsrechtlich falsch beurteilt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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