Hallo,
wenn ein Werkstudent noch einen Minijob ausübt bei einem anderem AG muss ich wegen der 20 Stunden pro Woche beide Jobs mit der Arbeitszeit zusammenzählen ?
VG M.S.
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Hallo,
wenn ein Werkstudent noch einen Minijob ausübt bei einem anderem AG muss ich wegen der 20 Stunden pro Woche beide Jobs mit der Arbeitszeit zusammenzählen ?
VG M.S.
Guten Tag,
bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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