Wir beschäftigen einen Werkstudenten. Gleichzeitig verübt dieser Student auch ein freiwilliges Praktikum in einer anderen Firma. Von beiden Firmen bezieht er Lohn. Ist das freiwillige Praktikum auch so anzusehen wie ein Pflichtpraktikum? Kann er beide Tätigkeiten ausüben. Das freiwillige Praktikum als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und die Werkstudententätigkeit als sozialversicherungspflichtig als Werkstudent? Gibt es eine Grenze für die wöchentliche Stundenanzahl?
Expertenforum - Werkstudent und freiwilliges Praktikum bei verschiedenen Arbeitgebern
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Werkstudent und freiwilliges Praktikum bei verschiedenen Arbeitgebern
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RE: Werkstudent und freiwilliges Praktikum bei verschiedenen Arbeitgebern
Hallo Kireay,
entsprechend Ihrer Schilderung nehmen wir an, dass es sich bei Ihrem Sachverhalt um ein freiwilliges Zwischenpraktikum mit Entgeltbezug handelt.
Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende ein freiwilliges Praktikum mit Entgelt ableisten, gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als „normal“ beschäftigte Arbeitnehmer. Ein Gleichstellung mit einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist nicht zulässig.
Bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.
Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen.
Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Rentenversicherungspflicht sowie Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigungen handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen.
In der Konsequenz tritt durch ein Überschreiten der 20 Stunden-Grenze Sozialversicherungspflicht als „Arbeitnehmer“ ein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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