Expertenforum - Werkstudent und Bachelorarbeit

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  • 01
    Werkstudent und Bachelorarbeit

    Auf meine Rückfrage an den bei uns beschäftigten Werkstudenten ,der im Januar die

    wöchentliche 20-Stunden-Grenze überschritten hat, erhielt ich diese Auskunft:

    "Im Januar 2025 hatte ich keine Vorlesungen oder Prüfungen, da ich meine Regelstudienzeit bereits abgeschlossen habe und meine Bachelorarbeit erst zum 01. Februar 2025 begonnen hat". Ich war jedoch weiterhin immatrikuliert und hatte den offiziellen Studentenstatus. "

    Bleibt dadurch der Werkstudentenstatus bei Überschreitung der 20-Std-Grenze erhalten?

    Danke für die Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Werkstudent und Bachelorarbeit

    Hallo Frau Mertl,
     
    wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird, bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
     
    Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten nach dem Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in denen regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden.
     
    Andere Zeiten während der „offiziellen“ Vorlesungszeiten des Studiums ohne tatsächliche Lehrveranstaltungen (z. B. nach Ende der Regelstudienzeit) werden den vorlesungsfreien Zeiten nicht zugerechnet.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt das Überschreiten der wöchentlichen 20-Stunden-Grenze bedingt durch die Arbeit in den Nachtstunden nicht im Voraus befristet wurde und dieser Zeitraum keine offiziellen Semesterferien darstellt, tritt nach unserer Auffassung Versicherungspflicht in allen Zweigen ein.
     
    Wie bereits in unserer ersten Antwort mitgeteilt empfehlen wir Ihnen, eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person anzufordern.
     
    Ergänzend haben wir noch eine Bitte:
     
    Bitte verwenden Sie zukünftig bei Ergänzungen oder Rückfragen zu bereits gestellten Fragen nicht den Button „Neuer Beitrag“, sondern nutzen Sie bitte das Textfeld „Beitrag“ unterhalb der bisherigen Einträge im selben Thread. Dies erleichtert sowohl uns als auch anderen Usern, den Zusammenhang eines Sachverhalts nachvollziehen zu können. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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