Expertenforum - Werkstudent Überschreitung der 20 Stundengrenze

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  • 01
    Werkstudent Überschreitung der 20 Stundengrenze

    Werkstudent überschreitet innerhalb der Vorlesungszeit die 20 Stundengrenze = tatsächliche Wochenarbeitszeit = 28,00 Stunden an 5 Tagen/Woche (Montags-Freitag), bleibt aber innerhalb der 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage Regelung. Der Werkstudent kann zudem nachweisen, dass in dieser Woche an 2 Tagen keine Vorlesung stattgefunden hat und versichert das sein Studium weiterhin im Vordergrund stand.


    Arbeitstage:

    Montag/Arbeitsstunden: 3,00

    Dienstag/Arbeitsstunden: 5,00

    Mittwoch/Arbeitsstunden: 2,00

    Donnerstag/Arbeitsstunden: 9,00

    Freitag/Arbeitsstunden: 9,00


    Für Do. + Fr. liegt ein Nachweis der Universität vor, dass an diesen Tagen keine Vorlesungen stattgefunden haben und der Werkstudent versichert schriftlich, dass sein Studium weiterhin im Vordergrund stand.


    Bleibt hier das Werkstudentenprivileg bestehen und die Sozialversicherungsfreiheit in der KV, PV & AV kann weiterhin stattfinden?

     

  • 02
    RE: Werkstudent Überschreitung der 20 Stundengrenze

    Guten Tag,
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich. In diesem Fall ist die Beschäftigung kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungspflichtig. Eine Meldung ist dann mit der Beitragsgruppe „1111“ und dem Personengruppenschlüssel „101“ vorzunehmen.
     
    Arbeiten Studierende am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden, kann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden Versicherungsfreiheit bestehen.
    Dafür muss die Beschäftigung allerdings zeitlich befristet sein und nicht über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausgeübt werden. Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Das an 2 Tagen keine Vorlesung stattgefunden hat, ist für die Beurteilung nicht relevant, auch das der Studierende schriftlich bestätigt, dass das Studium im Vordergrund steht, ändert nichts an der Beurteilung. Da nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die 20 Stundengrenze überschritten wird, ist das Werkstudentenprivileg nicht mehr anzuwenden und die Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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