Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist ein Werkstudent der in einer Internationalen Hochschule studiert(Online-Fernstudium ohne offizielle Semesterferien), sozialversicherungsrechtlich zu schlüsseln, wenn er seit dem 05.08.2024 in ca. 25 Wochen die 20-Stunden-Grenze (tagsüber, an Werktagen) überschritten hat, und ab welchem exakten Zeitpunkt muss die Umstellung auf die volle Versicherungspflicht (PGRS 101) erfolgen?
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Werkstudent studiert im Fernstudium
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RE: Werkstudent studiert im Fernstudium
Guten Tag,
ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
Da das Fernstudium durchgängig über mehrere Monate hinweg besucht wird, entfallen nach unserer Auffassung die typischen Ferienzeiten und somit auch die Semesterferien.
Studierende eines Vollzeit Fernstudiums haben keine offiziellen Semesterferien, demzufolge unterliegt ein Beschäftigungsverhältnis bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze prinzipiell der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt sofort mit dem erstmaligen Überschreiten der 20 Stunden Grenze ein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: Werkstudent studiert im Fernstudium
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vielen Dank für die schnelle und eindeutige Klärung der Rechtslage.
Wir haben die Anmeldung für die Vergangenheit entsprechend Ihrer Ausführung angepasst.
Hierzu ergibt sich für uns nun die konkrete Anschlussfrage für die Zukunft: Ab Mai wird der Mitarbeiter seine Arbeitszeit vertraglich und dauerhaft auf maximal 20 Stunden pro Woche reduzieren. Er wird diese Grenze ab diesem Zeitpunkt strikt einhalten.
1. Ist ein Wechsel zurück in das Werkstudentenprivileg (PGRS 106) ab Mai für diesen Mitarbeiter zulässig, da ab diesem Zeitpunkt das Studium durch die reduzierte Arbeitszeit wieder im Vordergrund steht?
2. Gibt es von Seiten der Sozialversicherungsträger eine gesetzliche Obergrenze oder Richtlinie, wie oft ein solcher Statuswechsel (von Vollversicherung zu Werkstudent und umgekehrt) innerhalb eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen werden darf?
Für eine kurze Rückmeldung zu diesen beiden Punkten wären wir Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank.
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RE: Werkstudent studiert im Fernstudium
Guten Tag,
Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern.
Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Somit war die von Ihnen erfolgte nachträgliche Anmeldung mit den Beitragsgruppen 1111 und der Personengruppe 101 korrekt.
Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Wenn der Student ab Mai 2026 die 20-Stundden-Grenze einhält muss eine Ummeldung auf die Beitragsgruppen 0100 und der Personengruppe 106 zu erfolgen.
Der Gesetzgeber hat keine Aussagen dazu getroffen, wie oft ein Wechsel vorliegen darf, es gilt rein die wöchentliche Beschäftigungszeit, die zu einer Beurteilung, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder aber der Werkstudentenstatus vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
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