Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist ein Werkstudent der in einer Internationalen Hochschule studiert(Online-Fernstudium ohne offizielle Semesterferien), sozialversicherungsrechtlich zu schlüsseln, wenn er seit dem 05.08.2024 in ca. 25 Wochen die 20-Stunden-Grenze (tagsüber, an Werktagen) überschritten hat, und ab welchem exakten Zeitpunkt muss die Umstellung auf die volle Versicherungspflicht (PGRS 101) erfolgen?
Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
Werkstudent studiert im Fernstudium
-
02
RE: Werkstudent studiert im Fernstudium
Guten Tag,
ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
Da das Fernstudium durchgängig über mehrere Monate hinweg besucht wird, entfallen nach unserer Auffassung die typischen Ferienzeiten und somit auch die Semesterferien.
Studierende eines Vollzeit Fernstudiums haben keine offiziellen Semesterferien, demzufolge unterliegt ein Beschäftigungsverhältnis bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze prinzipiell der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt sofort mit dem erstmaligen Überschreiten der 20 Stunden Grenze ein.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ExpertenteamThemenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönliche Ansprechperson
Kontaktformular