Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent mit zusätzlichem Pflichtpraktikum

    Liebes Expertenteam,


    bei uns ist eine Mitarbeiterin (Studentin) mit 8,5 h/Woche und 1.000 Euro/Monat beschäftigt. Bisher wurde Sie als Werkstudentin abgerechnet. Nun beginnt die Werkstudentin zusätzlich ein vorgeschriebenes Praktikum mit 39,5 h/Woche in einer anderen Firma. Ich frage mich, ob das Werkstudentenprivileg weiterhin gilt, da die 20 h-Regelegung überschritten ist. Oder muss die Mitarbeiterin während des Pflichtpraktikums mit der Beitragsgruppe 1111 abgerechnet werden?

    Ich danke für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Werkstudent mit zusätzlichem Pflichtpraktikum

    Guten Tag,
     
    für in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebene Zwischen-Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Student weiterhin immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
     
    Parallel zu einer Werkstudentenbeschäftigung kann daher gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausgeübt werden.
    Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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