Sehr geehrte SV-Experten,
am 01. März startete eine Werkstudentin Ihre Tätigkeit mit 15h/wchtl.
Sie ist immatrikuliert in der Hochschule, Nachweis liegt vor. Eine Beschäftigung findet nicht an Abendstunden und auch nicht am Wochenende statt.
Allerdings war die Studentin beim selben Arbeitgeber v. 19.08.2024 - 22.12.2024 im Rahmen eines Pflichtpraktikums (vorgeschr. Zwischenpraktikum) in Vollzeit (Mo-Fr) tätig. Im Anschluss daran war die Praktikantin wiederum beim selben AG v. 23.12.2024 - 28.02.2025 als "freiwillige Praktikantin" im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung im sv-Sinne tätig.
Ab 01.03.2025 nun übergangslos als Werkstudent, wie oben beschrieben, befristet bis 31.08.2025.
Meines Erachtens ist die Anwendung des Werkstudentenprivilegs möglich, mit BGR 0100, PGR 106. Die Zeitgrenze von 26h Wochen rückblickend betrachtet ab Ende der Beschäftigung 31.08.2025-01.09.2024 erwirkt keine andere Entscheidung. Das vorgeschriebene Zwischenpraktikum wird bei dieser Prüfung ausgeklammert. Somit bleibt nur die kurzfristige Besch. v. Dez2024-Feb2025 in der Anrechnung, was aber nicht über 26h andauert.
Ist meine SV Beurteilung insoweit korrekt?
Danke vorab,
Grüße
TOM_MGG