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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent mit Nebenbeschäftigung und Falschangaben

    Guten Morgen,

    ich hätte eine Frage zu folgendem Fall. Unser ehemaliger Mitarbeiter war vom 01.02.2023 bis 31.01.2025 mit 19 Std. pro Woche als Werkstudent beschäftigt. Im Rahmen seiner Einstellung wurden schriftlich und über einen Personalbogen etwaige Nebenbeschäftigungen abgefragt. Der Mitarbeiter hat hier damals angekreuzt, dass es keine geben würde. Im weiteren hat er einen sogenannten Beurteilungsbogen unterschrieben und in diesem kundgetan, dass weitere Beschäftigungen bestanden und zwar vom 01.02.2022 bis 31.01.2023 = 122 Kalendertage. Am 23.03.2023 wurde ihm eine Nebentätigkeit genehmigt, jedoch unter der Prämisse, dass 20 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden dürfen. Auch diese Genehmigung hat der Mitarbeiter unterschrieben. Bei uns wurde der Mitarbeiter RV-pflichtig und KV, PV, AV-frei abgerechnet. Am 29.10.2025 hat uns seine KK angeschrieben und bitte um Berichtigung der DEÜV Meldungen, da der Mitarbeiter in 2023 und 2025, in diversen Zeiträumen, einer weiteren sozialversicherungsrechtlichen Tätigkeit nachgegangen ist und demnach kein Werkstudentenprivileg bei der Beschäftigung in unserem Unternehmen besteht. Den Mitarbeiter haben wir schriftlich um Stellungnahme gebeten und er hat uns darauf mitgeteilt


    "Sehr geehrte Frau XY,

    hiermit übermittle ich Ihnen die erforderlichen Informationen zu meiner Nebentätigkeit. Die Tätigkeit wurde von mir als Aushilfe ausgeübt, ohne feste oder regelmäßige Arbeitszeiten. In einigen Monaten war ich lediglich an einem Tag im Einsatz, in anderen Monaten vier oder fünf Tage pro Monat.

    Während meiner gesamten Beschäftigungszeit bei der Mannesmann Precision Tubes GmbH befand ich mich in der Phase der Masterarbeit. Vor Antritt der Tätigkeit hatte ich sämtliche Vorlesungen und Prüfungen meines Studiums bereits abgeschlossen.

    Falls Sie weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    XY

    Diese Aussage kann ja vom Grundsatz her auch nicht passen.


    Wie ist dieser Fall zu beurteilen? Sind wir nun als AG trotzdem in der Pflicht die Soz-Beiträge abzuführen?


    Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!


    Mit freundlichen Grüßen





     

  • 02
    RE: Werkstudent mit Nebenbeschäftigung und Falschangaben

    Sehr geehrte Frau Aulich,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums ohne Vorlage aller relevanten Beschäftigungszeiten nur eine allgemeine Auskunft geben können. Wir empfehlen, die zuständige Krankenkasse – auch mit dem Schreiben des Werkstudenten – einzubinden, damit eine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden kann.
     
    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Masterarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Masterarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängigen Beschäftigten; Sozialversicherungspflicht kommt deshalb nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Entgelt für die Erstellung der Abschlussarbeit gezahlt wird.

    Die Tätigkeit als Werkstudent kann also neben einem Masteranden-Arbeitsverhältnis bestehen. In diesen Fällen zählen die Arbeitsstunden für die Masterarbeit nicht unter die 20-Stunden-Grenze und ein eventuell gezahltes Entgelt wäre sozialversicherungsfrei.
    Dafür empfehlen wir, eine Bestätigung des Arbeitgebers, bei der die Masterarbeit erstellt wurde, einzuholen. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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