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  • 01
    Werkstudent - Midijob

    Hallo zusammen,

    unser Werkstudent bei einem regelmäßigen Entgelt von 1.800,- Euro würde aufgrund von einer Überstundenauszahlung einmal die Midi-Job Grenze von 2.000,- Euro reißen.

    Fällt er damit im Anschluß auf Dauer aus dem Midi-Job Bereich heraus, oder wird der Midi-Job Status ab dem Folgemonat im Programm hinterlegt?

    Viele Grüße

    Meiling

  • 02
    RE: Werkstudent - Midijob

    Hallo Meiling,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich zwischen 603,01 und 2.000,00 €  liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. 
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Als Zeitraum, auf den die vorausschauende Betrachtung bei Beschäftigten zu erstrecken ist, wird grundsätzlich der Zeitraum eines Jahres (12 Monate, z.B. 01.12.2025 bis 30.11.2026) angesehen.
     
    Die hiernach erforderliche Prognose erfordert keine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Arbeitsentgelt – ggf. nach der bisherigen Übung – mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Im Prognosezeitraum „muss“ davon auszugehen sein, dass sich das Arbeitsentgelt bei normalem Ablauf der Dinge nicht relevant verändert. Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, von denen in diesem Zeitpunkt anzunehmen ist, dass sie das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Solche Umstände können die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung dann nicht in die Vergangenheit hinein verändern.
     
    Stimmt diese Prognose mit dem späteren Verlauf infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend. Allerdings kann die nicht zutreffende Prognose Anlass für eine neue Prüfung und – wiederum vorausschauende – Betrachtung sein. Sofern aufgrund einer neuen Prognose ein regelmäßiges Arbeitsentgelt außerhalb der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ermittelt wird, findet ab diesem Zeitpunkt die Beitragsberechnung nicht mehr nach den Regelungen des Übergangsbereichs statt.
     
    Die Tatsache, dass in Ihrem Sachverhalt ein einmaliges Überschreiten der oberen Entgeltgrenze von 2.000,00 € erzielt wird, ist unschädlich für das Vorliegen einer Beschäftigung im Übergangsbereich.
    Allerdings sind im Monat des Überschreitens bedingt durch die Überstundenauszahlung der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 € die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den für den jeweiligen Versicherungszweig geltenden Bestimmungen zu tragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

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