Hallo, ab wann kann ein Student als Wersstudent mit erhöhtem Stundenaufkommen arbeiten?
1. Ab Beginn der offiziellen Semesterferien (26.Juli 2025)?
2. Ab Beginn der Vorlesungsfreien Zeit (8. Juli 2025)?
Mit freundlichen Grüßen
FRED PFALLER
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Hallo, ab wann kann ein Student als Wersstudent mit erhöhtem Stundenaufkommen arbeiten?
1. Ab Beginn der offiziellen Semesterferien (26.Juli 2025)?
2. Ab Beginn der Vorlesungsfreien Zeit (8. Juli 2025)?
Mit freundlichen Grüßen
FRED PFALLER
Sehr geehrter Herr Pfaller,
Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Das Werkstudentenprivileg ist anzuwenden.
Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Auch bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
Für Ihren Fall empfehlen wir, die schriftliche Erklärung über die vorlesungsfreie Zeit in die Personalakte zu legen und die Beschäftigungszeit über 20 Wochenstunden im Vorfeld zu befristen. Bitte achten Sie darauf, dass die 26-Wochen-Grenze, auch mit anderen Beschäftigungsverhältnissen, nicht überschritten wird.
Eine verbindliche Beurteilung kann Ihnen jedoch nur die zuständige Krankenkasse des Studenten geben, so dass wir empfehlen, diese einzubinden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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