Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Werkstudent Entgeltfortzahlung

    Hallo liebes Expertenteam,


    ein Werkstudent (wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden, nur rentenversicherungspflichtig) ist arbeitsunfähig geschrieben. Besteht hier, wie bei allen anderen Arbeitnehmern, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Kalendertage? Pflicht zur U1 besteht ja, unabhängig von der Sozialversicherungspflicht.


    Vielen Dank und viele Grüße!

  • 02
    RE: Werkstudent Entgeltfortzahlung

    Hallo Gehaltsrechnerin,
     
    da Ihre Fragestellung zur Entgeltfortzahlung vordergründig das Arbeitsrecht betrifft, bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Stellungnahme hierzu abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
     
    Arbeitnehmer im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein geringfügig entlohntes oder kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 SGB lV handelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gilt ebenfalls für Studenten, die neben Ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen.
     
    Dementsprechend besteht für diesen Personenkreis ein Anspruch auf Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens U1, sofern der Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigtenzahl in seinem Betrieb an diesem Verfahren teilnimmt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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