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  • 01
    Werkstudent - Definition vorlesungsfreie Zeit

    Sehr geehrtes Expertenforum,

    ich habe eine allgemeine Frage zur Definition vorlesungsfreie Zeit beim Studentenstatus.

    Auf der Homepage der entsprechenden Uni ist angegeben:

    Beginn der Vorlesungszeit 06.10.25

    Erster Vorlesungstag 13.10.25


    Gilt der 6.10. für mich als Stichtag für das Ende der vorlesungsfreien Zeit, d.h. Beschäftigung über 20 Std pro Woche ab da nicht mehr möglich, ohne dass die Person ihren sv-rechtlichen Studentenstatus verliert?


    Wir planen eine Studentin befristet zu beschäftigen vom 12.9.-12.10.25 mit mehr als 20 Stunden pro Woche. Ich gehe davon aus, dass mit o.g. Daten eine Abrechnung als kurzfristige Beschäftigung nicht in Frage käme, da die Dame dann für uns gar nicht als Studentin gelten würde?

    Im voraus vielen Dank & freundliche Grüße

    Savanna

  • 02
    RE: Werkstudent - Definition vorlesungsfreie Zeit

    Hallo Savanna,

    zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt. Diese sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur versicherungsrechtlichen „Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 ergebene Regelung hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs der Beginn der Vorlesungszeit maßgebend ist.
     
    Wenn wir davon ausgehen, dass die betroffene Person das Studium erst am 06.10.2025 aufnehmen wird, stimmen wir Ihnen zu, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten kurzfristigen Beschäftigung die Mitarbeiterin noch nicht als ordentliche Studierende angesehen werden kann.
     
    Daher ist in Ihrem Fall für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung nach unserer Einschätzung die Prüfung der Berufsmäßigkeit von entscheidender Bedeutung.

    Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:

    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.
     
    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Regel unbeachtlich, jedoch sollte die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Die Dokumentation der Studienabsicht hat in schriftlicher Form zu erfolgen, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz.
     
    Daher ist ratsam, in Zweifelsfällen bzgl. des Status eine versicherungsrechtliche Beurteilung der betreffenden Person von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Werkstudent - Definition vorlesungsfreie Zeit

    Liebes Expertenteam, vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich habe mich wohl missverständlich ausgedrückt. Die Person ist bereits seit 2022 immatrikuliert, die unseren Zeitraum betreffenden Immatrikulationsbescheinigungen liegen vor.

    Mir ging es um die Bewertung der vorlesungsfreien Zeit.

    Ich hätte jetzt angenommen, dass der 6.10. mit Beginn der Vorlesungszeit als "Stichtag" anzusehen ist. Und danach keine Beschäftigung über 20 Std mit Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze möglich ist - im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung.

    Denn hier wäre ja auch eine Prüfung der Berufsmässigkeit irrelevant, da ganz klar zeitmässig das Studium nicht im Vordergrund steht? Und somit eine kurzfristige Beschäftigung von vorneherein komplett ausgeschlossen ist?

    Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen

    Savanna

     

  • 04
    RE: Werkstudent - Definition vorlesungsfreie Zeit

    Hallo Savanna,
     
    aufgrund der nun von Ihnen ergänzten Ausführungen ist nach unserem Verständnis vordergründig zu klären, inwiefern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt
    wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.
     
    Kurzfristige Beschäftigungen sind dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Bei Studenten ist davon auszugehen, dass diese als nicht berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Status des ordentlichen Studierenden bei der betreffenden Person vorliegt, kann die kurzfristige Beschäftigung  sozialversicherungsfrei ausgeübt werden, sofern die oben genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen.

    Die Tatsache, dass sich die kurzfristige Beschäftigung mit dem Beginn des Semesters überschneidet, hat in Ihrem Fall keine Auswirkungen auf die Beurteilung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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