Die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule ist für Bürger von Nicht-EU-Staaten Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke. Reicht es daher grundsätzlich aus, wenn uns der Student diese studentische Aufenthaltserlaubnis (mit Arbeitsgestattung) vorlegt, um ihn als Werkstudenten abzurechnen oder muss zwingend zusätzlich die Immatrikulationsbescheinigung angefordert werden?
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Werkstudent aus Drittland
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RE: Werkstudent aus Drittland
Hallo pkdm,
damit der in Deutschland eingeschriebene Student sozialversicherungsrechtlich als Werkstudent beurteilt werden kann, ist in jedem Fall eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule vorzulegen. Das Vorlegen einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke genügt hierbei nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
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