Expertenforum - Werkstudent arbeitet mehr als 20 Stunden in der Woche

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudent arbeitet mehr als 20 Stunden in der Woche

    Guten Tag,

    ein Werkstudent hat in einem Monat folgendermaßen gearbeitet:

    Woche 1: 16,93 Stunden

    Woche 2: 15,13 Stunden

    Woche 3: 13,82 Stunden

    Woche 4: 27,36 Stunden

    Fällt das unter das Werkstudentenprivileg? Wird es durch die Woche mit 27,36 Stunden verletzt oder gilt hier der Durchschnitt? Gibt es eine Toleranzgrenze?

    Vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Werkstudent arbeitet mehr als 20 Stunden in der Woche

    Hallo Arbeitgeberonline,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. In der Konsequenz tritt bei Studierenden durch ein Überschreiten der 20 Stunden-Grenze Sozialversicherungspflicht als „Arbeitnehmer“ ein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Bei der 20 Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann.
     
    Eine Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Arbeitszeit bezogen auf einen Monats- oder Jahreswert ist nicht zulässig.
     
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei im voraus befristeten Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen innerhalb eines Zeitjahres befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.
     
    Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt.
     
    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und eine versicherungsrechtliche Stellungnahme einzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.