Expertenforum - Werkstudent

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  • 01
    Werkstudent

    Wir wollen einen Studenten für 3 Monate einstellen. (01.06.2025 bis 31.08.2025) Wochenarbeitszeit 20 Stunden. Er hat bei uns vom 01.03.2025 bis zum 30.04.2025 ein freiwilliges studienbegleitendes Praktikum gemacht. Er arbeitet neben den 3 Monaten noch bei der TU (HiWi-Stellen ca. 20 Stunden pro Woche). Können wir ihn als Werstudent abrechnen oder wird er als normaler Arbeltnehmer sozialversicherungspflichtig.

  • 02
    RE: Werkstudent

    Guten Tag,
     
    das Werkstudentenprivileg darf der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der bei ihm beschäftigte Student den größeren Teil der Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendet. Das Studium muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung sein und der Studentenjob darf nur eine Nebensache sein. Das heißt: Während der Vorlesungszeit dürfen Studierende nur maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten.
     
    Bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, prüft der Arbeitgeber zunächst, ob insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit.
    Arbeitet der Student insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche, findet das Werkstudentenprivileg keine Anwendung mehr. 
     
    Arbeiten Studierende am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden, kann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden Versicherungsfreiheit bestehen.
    Dafür muss die Beschäftigung allerdings zeitlich befristet sein und nicht über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausgeübt werden. Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer „wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden“ ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die „Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen“ ergibt.
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind „alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum“, in denen – „unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung“ – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
     
    Nach Ihrer Schilderung überschreitet der Student die 20-Stunden-Grenze, so dass das Werkstudentenprivileg nicht anzuwenden ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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