Expertenforum - Werksstundent im Auslandssemester

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  • 01
    Werksstundent im Auslandssemester

    Liebes Experten-Team,

    wir haben einen Werksstudenten, der ab November für sechs Monate im europäischen Ausland (Polen) studieren wird. Aktuell hat er noch ein paar Überstunden, die wir ihm gerne aufgeteilt über die sechs Monate auszahlen würden, sodass er trotz des Auslandssemesters finanziell abgesichert ist. Gibt es hier sozialversicherungsrechtlich etwas zu beachten? Können wir die Überstunden einfach auszahlen? Benötigt er einen A1-Schein? Oder ist dieser nur notwendig, falls er parallel zu seinem Studium noch für uns arbeiten würde, aus dem Ausland heraus? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Werksstundent im Auslandssemester

    Hallo Robert B.,

    bei einer nachträglichen Auszahlung von Überstunden gilt grundsätzlich folgendes:  

    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstunden- bzw. Mehrarbeitsvergütungen nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Wird die Mehrarbeitsvergütung aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so „müssen“ die jeweiligen Zeiträume, in denen die Mehrarbeitsstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Mehrarbeitsstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert, dass eine im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt. Für die Zeit des Auslandsstudiums (ohne Beschäftigung) wird sie daher nicht benötigt.
     
    Arbeitet die betroffene Person dagegen während des Auslandssemesters in Polen für den deutschen Arbeitgeber im Homeoffice („Workation“), ist nach unserem Verständnis eine A1-Bescheinigung zum Beleg, dass die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, zwingend erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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