Expertenforum - Werksstudent

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  • 01
    Werksstudent

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir möchten gerne einen Werksstudenten einteilen.

    Er hat sein Bachelorstudium jetzt beendet im November beendet und wird ab Dezember in Vollzeit bei uns eingestellt. Er ist weiterhin immatrikuliert bis Ende Februar 2025.

    Ab März beginnt er mit seinem Masterstudium. Da wird sich seine Arbeitszeit auch wieder verringern und er kommt nur so wie es klappt.

    Kann er denn ab Dezember 2024 als Werksstudent eingestellt werden?

    Bitte um kurze Rückinfo. Vielen Dank.

    Gruß

  • 02
    RE: Werksstudent

    Guten Tag,
     
    zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.
    Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.
     
    Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden auszugehen, da der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums sich in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums anschließt. Bei derartigen Unterbrechungen kann angesichts der erforderlichen Hochschulzugehörigkeit Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht für den Lückenschluss nicht aus.
     
    Frühestens mit der Einschreibung zum Masterstudiengang könnten dann bei dem Studenten die besonderen Regelungen für die Versicherungsfreiheit von beschäftigten Studierenden erneut greifen.
     
    Wenn der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung erbracht hat, ist mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, die Abmeldung als Werkstudent vorzunehmen. Bei einer Weiterbeschäftigung bis zu Beginn des Masterstudienganges finden die allgemeinen Regelungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Anwendung, so dass die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt auf den Beitragsgruppenschlüssel „1111“ abzuändern ist.

    Wenn im Dezember 2024 bereits das Prüfungsergebnis vorliegt, kann bis zur Aufnahme des Masterstudiums das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden.
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werksstudent

    Angenommen er hat bis Ende des Jahres noch kein Ergebnis, könnte er im Dezember als Werksstudent arbeiten bzw. solange bis er sein schriftliches Ergebnis hat...

  • 04
    RE: Werksstudent

    Guten Tag,
     
    die Möglichkeit zur Abrechnung als Werkstudent sehen wir in Ihrem Sachverhalt nicht. Der Mitarbeiter wird, laut Ihrer Schilderung, erst zum 01.12.2024 eingestellt.
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.

    Die 20-Stunden-Regelung ist jedoch zwingend einzuhalten und bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht erfüllt. Ein Überschreiten der 20-Wochenstunden wäre nur in den Semesterferien unschädlich.
     
    Der Mitarbeiter müsste nach unserem Verständnis mit den Beitragsgruppen „1111“ angemeldet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Werksstudent

    Nochmals eine kurze Frage dazu:

    Wäre die Möglichkeit ihn als kurzfristigen Beschäftigten einzustellen bis Ende Februar 2025?

    Danach würde er ja wieder studieren und dann könnte er als Werksstudent geführt werden.


    Wenn dies nicht der Fall sein sollte, mit der kurzfristigen Beschäftigung würde er ganz normal angestellt werden. Er ist momentan, soweit ich weiß, noch familienversichert. Müsste er sich für diese zwei - drei Monate selbst versichern?

  • 06
    RE: Werksstudent

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
     
    Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt daraus mehr als derzeit 538 Euro im Monat beträgt. Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Studenten, die noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen bzw. dem Arbeitsmarkt noch nicht dauerhaft zur Verfügung stehen, sind nicht als berufsmäßig Tätige anzusehen. Berufsmäßigkeit kann lediglich aufgrund des Erwerbsverhaltens entstehen.
     
    Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage betragen. Dabei werden alle Beschäftigungen mit Ausnahme geringfügig entlohnter Beschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538 Euro/Monat berücksichtigt. Außerdem stehen Zeiten der Meldung als Ausbildung- oder Arbeitsuchender mit Beschäftigungslosigkeit den Beschäftigungszeiten gleich.
     
    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Beschäftigte als kurzfristig Beschäftigter bei der Minijobzentrale gemeldet werden.

    Wenn eine sozialversicherungspflcihtige Beschäftigung mit der Personengruppe 101 und den Beitragsgruppen 1111 zustande kommt, muss der Mitarbeiter eine Krankenkasse wählen, bei der die Pflichtversicherung durchgeführt wird. Mit einer Vollzeitbeschäftigung kann eine kostenfreie Familienversicherung - zumindest für die Dauer der Beschäftigung - nicht fortgeführt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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