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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Wellpass Versteuerung

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Arbeitgeber der für seine Mitarbeiter einen Vertrag für den Wellpass ab 01.04.2026 im Rahmen der Mitarbeitenden Gesundheitsförderung abgeschlossen hat.
    (Monatliche Kosten pro Mitarbeiter: 70,21 €)

    Die Mitarbeiter erhalten den Wellpass als steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezug mit monatlich 50,00 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn und zahlen aber monatlich zusätzlich auch einen Eigenanteil in Höhe von 20,21 €, der vom Nettogehalt abgezogen wird, damit die monatlichen Gesamtkosten abgedeckt sind.

    Jetzt stellt sich mir die Frage, ob dies bei Mitarbeitern, die im Rahmen eines Minijobs und als Azubi (Nettolohn 971,42 €) angestellt sind, auch in dieser Konstellation möglich ist, da bei diesen beiden Berufsgruppen das Nettoentgelt unter der Pfändungsfreigrenze liegt.

    Es wäre schön, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnten.

    Vielen Dank und viele Grüße

    Elisabeth

  • 02
    RE: Wellpass Versteuerung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu Ihren steuerrechtlichen Fragen:


    Steuerlich ist die beschriebene Vorgehensweise zulässig.


    Die arbeitsrechtliche Beurteilung efolgt durch die Fachexperten Arbeitsrecht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Wellpass Versteuerung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Es ist korrekt, dass gegen einen Vergütungsanspruch, der innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt, nicht aufgerechnet werden kann. Gesetzlich ist dies in § 394 BGB geregelt. Vor diesem Hintergrund ist eine „Verrechnung“ (Aufrechnung) des Eigenanteils mit der Nettovergütung rechtlich gesehen nicht zulässig.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Wellpass Versteuerung

    Vielen Dank für die Information und Unterstützung.

     

    Themenbereich:
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