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  • 01
    Weiterhin Anspruch auf Zuschuss zur KV wenn neben der Altersvollrente (120/ 3111) noch Vz weitergearbeitet wird und JAEG überschritten = freiwillig KV?

    Hallo,

    wir haben den Fall, dass ein Mitarbeiter seit einiger Zeit eine Altersvollrente für langjährig Versicherte bezieht (haben wir jetzt erst erfahren), weiterhin Vollzeit arbeitet, die JAEG-Grenze überschreitet und freiwillig versichert ist. Bislang hat er immer einen Zuschuss zur KV erhalten (50% max bis zur BMG).

    Nun ist es aber so, dass er auf Antrag auch einen Zuschuss zur KV von der RV erhalten würde. Ist es nicht so, dass zum einen nur der ermäßigte Beitrag anfällt und maximal 7 % (Summe 14%) von der BMG fällig würden (hälftig AG/ AN bzw. DRV)? Aktuell 406,88 € + Zusatzbeitrag. Wenn hier die DRV schon Summe x als Zuschuss zahlt, muss der Arbeitgeber dann trotzdem noch den vollen Zuschuss zur freiwilligen KV zahlen bzw. hat der Arbeitnehmer überhaupt noch einen Anspruch auf den AG-Zuschuss?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Weiterhin Anspruch auf Zuschuss zur KV wenn neben der Altersvollrente (120/ 3111) noch Vz weitergearbeitet wird und JAEG überschritten = freiwillig KV?

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich haben beschäftigte Altersvollrentenbezieher keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Insoweit wird ab Beginn der Rente das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung verbeitragt.
     
    Dies wirkt sich entsprechend auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V aus. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. 
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist daher bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz zu verwenden.
     
    Eine Anrechnung von anderweitig geleisteten Zuschüssen zur Krankenversicherung aufgrund anderer Tatbestände ist nicht vorgesehen.
     
    Krankenversicherungsbeiträge werden grundsätzlich maximal auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet.
     
    Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen (§ 240 Abs. 3 SGB V).
     
    Im Ergebnis ist in Ihrer Fallgestaltung bereits durch die Verbeitragung des Arbeitsentgeltes die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft.
     
    Zu diesem Beitrag besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf den vollständigen Beitragszuschusses unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes.
     
    Von der Rente werden keine weiteren Krankenversicherungsbeiträge berechnet. Ein eventuell von der Rentenversicherung gezahlter Zuschuss, ist in diesem Zusammenhang gesondert an die Krankenkasse zu zahlen.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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