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  • 01
    Weiterführende Beschäftigung nach Regelaltersgrenze _ Freiwillig / Privat vesichert

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wenn ein Mitarbeiter seine Regelaltersrente erreicht und weiterhin versicherungspflichtig arbeiten will (GKV-versichert) so wäre dieser mit 3321, PGS 119 zu schlüsseln (ggf. bei Verzicht auf RV-Freiheit = 3121, PGS 120)


    Wie sieht die Schlüsselung aus, wenn dieser freiwillig bzw. privat versichert ist und sein Arbeitsverhältnis versicherungspflichtig fortsetzt?


    Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?


     

  • 02
    RE: Weiterführende Beschäftigung nach Regelaltersgrenze _ Freiwillig / Privat vesichert

    Guten Tag,
     
    bei Arbeitnehmern, die eine Altersvollrente beziehen und die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze erreicht haben, lautet bei einer gesetzlichen Versicherung der Beitragsgruppenschlüssel „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine neue (grundsätzlich krankenversicherungspflichtige) Beschäftigung aufnimmt, ist dennoch kranken- und pflegeversicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert war (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb dieser Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig tätig war.
     
    Sollte eine private Krankenversicherung bestehen, ist der Beitragsgruppenschlüssen „0320“ zu verwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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