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  • 01
    weiteres Studium nach Master, zusätzlich Ausbildung, und kurzfristige Beschäftigung

    Hallo liebes Experten-Team,



    für den folgenden Sachverhalt möchte ich Sie um Unterstützung bitten:

    Eine Beschäftigte hat am 14.03.25 ihr Studium mit dem Master beendet. Am 23.04.25 hat sie ein weiteres Studium begonnen. Zusätzlich hat sie ab Mai 2025 eine Ausbildung als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin begonnen. Ab 21.03.25 hat sie einen kurzfristigen Vertrag abgeschlossen, sie verdient über der Geringfügigkeitsgrenze. Ist sie als kurzfristige Beschäftigte zu beurteilen ?

  • 02
    RE: weiteres Studium nach Master, zusätzlich Ausbildung, und kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze (2025= 556 Euro) übersteigt.
    Daneben sieht das Gesetz aber auch noch vor, dass die Beschäftigung „nicht berufsmäßig“ ausgeübt werden darf, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) überschreitet.
     
    Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit sind alle Beschäftigungen zu berücksichtigen, die innerhalb der Rahmenfrist (des Kalenderjahres) ausgeübt worden sind. Das gilt übrigens auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur gemeldet war.
    Unberücksichtigt bleiben bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zur Minijobgrenze von 556 Euro. Ansonsten müssen Sie alle Beschäftigungen berücksichtigen.
     
    Neben der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aufgrund des Erwerbsverhaltens kann die Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aber auch vorliegen aufgrund des Status der Person.
     
    Für folgende Personen ist immer Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen anzunehmen:
    Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind,
    Personen, die während einer Elternzeit in ihrer Hauptbeschäftigung nebenher arbeiten,
    Personen, die während unbezahlten Urlaubs in der Hauptbeschäftigung arbeiten,
    Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Berufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren,
    Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
     
    Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden.
    In Ihrem Sachverhalt wird eine Ausbildung ausgeübt, welche in diesem Sinne als Hauptbeschäftigung gilt.  Wenn diese sozialversicherungspflichtig beurteilt wurde, kann die aktuell zu beurteilende Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden, sofern die Zeitgrenzen nicht überschritten werden und keine anzurechnenden Vorbeschäftigungen vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: weiteres Studium nach Master, zusätzlich Ausbildung, und kurzfristige Beschäftigung

    noch eine kurze Nachfrage zu diesem Fall:

    Die Beschäftigte war vom 01.01.25 bis 28.02.25 bei einem anderen Arbeitgeber voll beschäftigt. Zählen diese Zeiten, als anrechenbare Zeiten ? Bei uns hat sie ab 21.03.25 einen kurzfristigen Rahmenvertrag bis 20.03.26. Innerhalb dieses Rahmenvertrag werden bei Bedarf dann Verträge abgeschlossen, so das die 70 Tage innerhalb unseres Vertrages nicht überschritten werden. Können sie uns bei der Beurteilung weiter helfen, ob wir kurzfristig oder pflichtig vorgeben müssen.

  • 04
    RE: weiteres Studium nach Master, zusätzlich Ausbildung, und kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Zu berücksichtigen sind die Zeiträume der Beschäftigung, die vom Arbeitgeber unter Angabe der Personengruppe 110 gemeldet wurden. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Nach ihrer Schilderung wurde die Beschäftigung vom 01.01.-28.02.2025 versicherungspflichtig ausgeübt, so dass eine Zusammenrechnung mit der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung (21.03.2025-20.03.2026) entfällt.

    Bitte beachten Sie, dass bei einer Beschäftigung über den Jahreswechsel hinaus die Beschäftigungszeiten in beiden Kalenderjahren zusammengerechnet werden bzw. die Beschäftigung wird im Ganzen betrachtet.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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