Expertenforum - weitere Beschäftigung während vorgeschriebenes Praktikum

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  • 01
    weitere Beschäftigung während vorgeschriebenes Praktikum

    Liebes Expertenteam,


    müssen Studierende zwingend als Werkstudenten geschlüsselt werden, wenn sie immatrikuliert sind?


    Wir haben eine Studierende, die sich jetzt selbst versichern muss. Sie möchte gerne einen regulären Arbeitsvertrag, so dass wir die Schlüsselung 1111 und 101 vornehmen.


    Gibt es hierfür Einwände?

    Sind hier dennoch die 20 Std. pro Woche maßgebend oder kann die Stundenanzahl pro Woche auch überschritten werden?

    _ _ _ _ _


    Ab März 2025 macht sie ein vorgeschriebenes Praktikum Während dieser Zeit würde sie bei uns dennoch arbeiten. Wir haben lediglich den Passus gefunden, in dem aufgeführt wurde, dass während eines vorgeschriebenen Praktikums man 20 Std. pro Woche als Werkstudent arbeiten kann. Gibt es hier gewisse Vorgaben dass sie zwingend als Werkstudent geführt werden muss oder kann dies auch auch als "reguläre" MA mit 101 1111?


    Danke vorab.


    PersobueroSC

     

  • 02
    RE: weitere Beschäftigung während vorgeschriebenes Praktikum

    Guten Tag,


    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.


    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts, im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.


    Übt die Studierende also eine nicht geringfügige Beschäftigung mit nicht mehr als 20 Wochenstunden aus, gilt das Werkstudentenprivileg. Die Studierende hat in diesem Fall keine Wahlmöglichkeit, sie kann somit eine Versicherungspflicht nicht verlangen.


    Sofern die Beschäftigung über 20 Stunden die Woche ausgeübt wird, gilt das Werkstudentenprivileg nicht. In diesem Fall besteht Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.


    Auch während der Zeit des vorgeschriebenen Praktikums sind die 20 Stunden die Woche in der Beschäftigung ausschlaggebend. Werden die 20 Stunden bei Ihnen überschritten, besteht Versicherungspflicht. Werden die 20 Stunden bei Ihnen nicht überschritten, gilt das Werkstudentenprivileg. Auch hier gibt es keine Wahlmöglichkeit.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

  • 03
    RE: weitere Beschäftigung während vorgeschriebenes Praktikum

    Liebes Expertenteam,


    danke für die Hilfestellung.


    In manch einer Aufführung erfolgt dass Werkstudenten bis zu 20 Std. in der Woche arbeiten dürfen. Hier gibt es bei uns noch den ein oder anderen Gedankengang, wie bis zu 20 Std. einzuordnen sind.


    19,99 Std. = Werkstudent (106 _ 0100)

    20 Std. = noch Werkstudent oder schon bereits als regulärer MA anzusehen ???

    20,01 Std. = regulärer Mitarbeiter (101 _ 1111)


    Vorab besten Dank.


    Viele Grüße


    PersobueroSC

     

  • 04
    RE: weitere Beschäftigung während vorgeschriebenes Praktikum

    Guten Tag,


    sofern die Beschäftigung 20 Stunden die Woche ausgeübt wird, gilt das Werkstudentenprivileg. Wird die Beschäftigung über 20 Stunden ausgeübt, gilt das Werkstudentenprivileg hingegen grundsätzlich nicht mehr.


    Daher stimmen wir Ihren Ausführungen zu:


    19,99 Std. = Werkstudent

    20 Std. = Werkstudent

    > 20 Std. (20,01 Std.) = Arbeitnehmer


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


     

  • 05
    RE: weitere Beschäftigung während vorgeschriebenes Praktikum

    Liebes Expertenteam,


    betreffend Ihrer Information haben wir nochmal betreffend Personalwechsel in der Abrechnungsstelle eine Überprüfung der Werkstudenten vorgenommen.


    Hierbei ist uns aufgefallen, dass ein Werkstudent mit 20 Std. in der Woche mit 101 und 1111 abgerechnet wird. Dies wäre in dieser Form nicht zutreffend, da 106 und 0100 bezugnehmend Ihrer Info anzuwenden ist.


    Der ursprüngliche Grundgedanke muss hier gewesen sein, da der Student krankenversichert sein wollte. Da kein Wahlrecht besteht, würden wir hier bis einschl. 01.2024 eine Rückrechnung vornehmen. Setzt sich die Krankenkasse hier direkt mit der Änderung mit dem Mitarbeiter in Verbindung, so dass jegliche Abwicklung wg. studentischer Versicherung aufgegriffen wird? Wir würden parallel den Mitarbeiter informieren, dass Nachzahlungen direkt an die Krankenkasse vorgenommen werden müssen.


    Bei der Überprüfung haben wir auch festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden gelegentlich überschritten wurde. Vereinzelt bereits unter der Woche, vereinzelt durch Einsatz am Wochenende (Pflegebereich).


    In einem anderen Beitrag erfolgte bereits die Aufführung, dass die Arbeitszeit bei Arbeiten am Wochenende überschritten werden darf, wenn das Studium dennoch im Vordergrund steht. Dies ist begrenzt auf 26 Wochen. Wie werden die 26 Wochen zur Überwachung herangezogen. Lediglich die vereinzelten Tage am Wochenende --> bezugnehmend xy Tage sind insgesamt 26 Wochen oder tatsächlich ein Wochenende = 1 KW?


    Wie ist dieser Einsatz im Vorfeld schriftlich niederzuschreiben, damit die 26 Wochen angesetzt werden können?


    Nachdem der Student die 20 Std. in der Woche schon vereinzelt überschritten hat - so wäre das Werkstudentenprivileg nicht mehr eingehalten. Wäre somit die Schlüsselung 101 und 1111 gerechtfertigt? Ich würde es so deuten, dass er durchaus einen Vertrag mit 20 Std. hat, jedoch der Einsatz sehr variiert.


    Wenn die Schlüsselung 101 und 1111 beibehalten wird - könnte es bei einer Prüfung zu Problemen kommen?


    Vorab besten Dank.

  • 06
    RE: weitere Beschäftigung während vorgeschriebenes Praktikum

    Guten Tag,


    wir bitten um Verständnis, dass wir diesen komplexen Sachverhalt nicht verbindlich beurteilen können. Wir empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse einzubinden, da der Krankenversicherungsschutz Ihres Werkstudenten geklärt werden muss.


    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:


    Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entscheidend, ob Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Beschäftigungen mit bis zu 20 Stunden in der Woche).


    Daraus ergibt sich, dass der Student in der Beschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei ist, solange er wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeitet. Es kommt hierbei auf die tatsächliche und nicht die vereinbarte Wochenarbeitszeit an.

    Sofern hierbei die 20 Stunden Grenze überschritten wird, findet das Werkstudentenprivileg in der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung keine Anwendung mehr.


    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.


    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.


    Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist nicht zulässig.


    Sofern also ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück gerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war. Diesen Passus könnten Sie beispielweise in den Werkstudentenvertrag aufnehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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