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  • 01
    Weitere Beschäftigung neben Ausbildungsverhältnis bei gleichen Arbeitgeber

    Ein Auszubildender kann ja beim gleichen Arbeitgeber einen Minijob ausüben, sofern ein Ausbildungsvertrag vorhanden ist.

    Kann ein Auszubildender auch parallel beim gleichen Arbeitgeber eine Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze aufnehmen, sofern Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche eingehalten wird? Muss dann das Arbeitsverhältnis mit einer zweiten Personalnummer mit der Personengruppe 101 gemeldet werden? Oder handelt es sich hier um ein sog. einheitliches Beschäftigungsverhältnis und Ausbildungsvergütung und Arbeitsentgelt ist unter einer Personalnummer zu verbeitragen und mit Personengruppe 102 zu melden?

  • 02
    RE: Weitere Beschäftigung neben Ausbildungsverhältnis bei gleichen Arbeitgeber

    Hallo Herr Wagenknecht,
     
    mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich prinzipiell als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.
     
    Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis wäre nach den Ausführungen der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien nur dann nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter zusätzlich (und nur) eine geringfügige Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt.
     
    Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden. Diese Besonderheit ist nur bei einer parallel geringfügig entlohnten Beschäftigung und nicht bei einer dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigung möglich.
     
    Demzufolge können Personen neben ihrer Berufsausbildung beim gleichen Arbeitgeber keine weitere Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, ohne das hierbei eine Zusammenrechnung erfolgt.
     
    Die neben des Ausbildungsverhältnisses „zweite Beschäftigung“ wäre nach unserem Verständnis sozialversicherungsrechtlich als „Mehrarbeit“ zu deklarieren und durchgehend mit dem Personengruppenschlüssel „102“ abzurechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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