Expertenforum - weiterbeschäftigter Arzt mit vorgezogener Vollrente vor Erreichen der Regelsaltersgrenze privat kv versichert

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  • 01
    weiterbeschäftigter Arzt mit vorgezogener Vollrente vor Erreichen der Regelsaltersgrenze privat kv versichert

    Hallo,

    wir sind unsicher wie folgender Fall abzurechnen ist:


    Beschäftigter Arzt mit vorgezogener Vollrente aus der Ärzteversorgung. Regelaltersgrenze nicht erreicht (erst am 01.03.2029). Wir sind der Meinung dass RV und AV von AG und AN zu zahlen sind bis Erreichen der Altersgrenze. Die Ärzteversorgung behauptet wir müssen die RV Beiträge an die DRV leisten. Wir lesen das anders, wir denken die RV Beiträge sind grundsätzlich an die Ärzteversorgung zu leisten. Da aber noch keine Befreiung für die Beschäftigung beantragt ist, führen wir sie derzeit tatsächlich an die DRV ab. Muss der Mitarbeiter die Befreiung für die Beschäftigung bei der DRV beantragen? Können wir dem Mitarbeiter ganz normal einen Zuschuss zu KV/PV auszahlen?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe


    V. Hauner

  • 02
    RE: weiterbeschäftigter Arzt mit vorgezogener Vollrente vor Erreichen der Regelsaltersgrenze privat kv versichert

    Hallo Frau Hauner,

    wir verstehen Ihren Sachverhalt so, dass der beschäftigte Arzt bereits eine Vollrente aus dem Versorgungswerk der Ärzte erhält. Allerdings wurde in der bei Ihnen ausgeübten Beschäftigung noch kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten der Einzahlung der Beiträge an das Versorgungswerk gestellt.

    Nach aktueller Rechtslage bedarf es für jede neu aufgenommene rentenversicherungspflichtige Beschäftigung grundsätzlich eines eigenständigen Befreiungsverfahrens. Als neu aufgenommen gilt sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel.
     
    Solange der Befreiungsbescheid von der Deutschen Rentenversicherung nicht vorliegt, erfolgt die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge  - wie bisher - über den zuständigen Rentenversicherungsträger. Die Beiträge werden über die einzugsberechtigte Krankenkasse abgeführt (Beitragsgruppe „1“).

    Für die Gewährung eines Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gilt grundsätzlich folgendes:
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert sind, erhalten nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers als Beitragsanteil zu tragen hätte. Für die Pflegeversicherung gilt § 61 SGB XI.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Zu den zuschussfähigen Aufwendungen zählen sämtliche Leistungen, die mit den in § 11  SGB V bezeichneten Leistungsarten im Kern vergleichbar sind.
     
    Der Zuschuss für die private Krankenversicherung ist jedoch nur dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt werden. Eine entsprechende Bescheinigung des Versicherungsunternehmens ist dem Arbeitgeber darüber vorzulegen, dass die Versicherung Leistungen vorsieht, die der Art nach den der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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