Expertenforum - Wegfall Fünftelregelung

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  • 01
    Wegfall Fünftelregelung

    Ich habe eine Frage bezüglich des Wegfalls der „Fünftelregelung“ bei Abfindungen.

    So wie ich das verstehe, entfällt die Fünftelregelung ab 2025 für das Lohnsteuerverfahren. In der Ekst-Veranlagung kann aber der

    Arbeitnehmer den Anspruch für mehrjährige Bezüge weiterhin nutzen, vorausgesetzt der Arbeitgeber weist diesen Bezug in der Lohnsteuerbescheinigung auch als mehrjährigen Bezug (Zeile 10 in der Lohnsteuerbescheinigung) aus.

    Für mich ist nicht verständlich, ob ab 2025 Abfindungen grundsätzlich vom Arbeitgeber immer als „Lohn für mehrere Kalenderjahre“ in der Zeile 10 ausgewiesen werden müssen?

    Oder muss der Arbeitgeber wie bis 2024 die Voraussetzungen prüfen, ob eine „Zusammenballung der Einkünfte“ stattgefunden hat?

    Die Versteuerung wäre als Sonderbezug zu vollziehen. Nur der Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung wäre als „Lohn für mehrere Kalenderjahre“ auszuweisen.

    Also kurz: Ist die Prüfung, ob eine „Zusammenballung der Einkünfte“ stattgefunden hat, weiterhin vom Arbeitgeber zu vollziehen?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Wegfall Fünftelregelung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nach Wegfall der "Fünftelregelung" für das Lohnsteuerabzugsverfahren ist das Kriterium einer "Zusammenballung der Einkünfte" (abgeleitet aus § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) lohnsteuerlich nicht mehr relevant und für den Arbeitgeber nicht mehr prüfbedürftig.


    Wichtig bleibt demgegenüber die Abgrenzung als "sonstige Bezüge" gegenüber dem laufenden Arbeitslohn (§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Wegfall Fünftelregelung

    Guten Tag,

    danke für Ihre Antwort.

    Ja, die Abgrenzung als "Sonstiger Bezug" gegenüber laufendem Lohn ist verständlich.

    Aber der Arbeitgeber ist doch weiterhin in der Pflicht, zu beurteilen, ob dieser Bezug als ein mehrjähriger Bezug anzusetzen ist oder nicht? Denn es besteht doch die Zeile 10 in der Lohnsteuerbescheinigung, welche ja der Arbeitgeber entsprechend befüllen muss wenn die Kriterien erfüllt sind. Oder verstehe ich hier etwas falsch?

  • 04
    RE: Wegfall Fünftelregelung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für die Nachfrage. Für die Eintragung in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung genügt die Einschätzung/Einordnung als "Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und Entschädigungen". Der Arbeitgeber muss nicht nachprüfen, ob die Vorausetzungen der Privilegierung nach Art. 34 EStG vorliegen (insbesondere "Zusammenballung der Einkünfte"). In Zeile 10 wäre die Eintragung z.B. auch dann vorzunehmen, wenn nach fünfjähriger Tätigkeit ein Abfindungsbetrag verteilt über drei Kalenderjahre ausgezahlt würde. Die Prüfung der Voraussetzungen für die privilegierte Besteuerung erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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