Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Wechsel Werkstudent

    Hallo zusammen,

    ein Werkstudent ist bis zum 31.01.2026 befristet. Im Anschluss möchte der Werkstudent beim selben Arbeitgeber ab dem 01.02.2026 für einen Monat eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.

    Würde dies funktionieren oder muss zwischen Werkstudententätigkeit und kurzfristige Beschäftigung eine längere "Pause" liegen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Wechsel Werkstudent

    Hallo ogan,
     
    da es zu dem von Ihnen beschriebenen Fall keine Ausführungen der Spitzenverbände zur Sozialversicherung gibt, ist hier nach unserem Verständnis die sich aus den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 05.01.2026 unter dem Punkt 2.4 ergebende Regelung zu berücksichtigen.
     
    „Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage bzw. 15 Wochen oder 90 Arbeitstage (vgl. 2.3.4) befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
     
    Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt.
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate liegen.“
     
    Aufgrund dessen wäre bei analoger Anwendung dieser Bestimmung eine kurzfristige Beschäftigung im direkten Anschluss an die Werkstudententätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nur unter strikter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.