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  • 01
    Wechsel von sozialversicherungspflichtiger Beschägtigung zu Minijob / Umgang mit Überstunden

    Guten Tag,


    eine Mitarbeiterin möchte in einen Minijob wechseln. Sie hat noch ca. 40 Überstunden auf dem Zeitkonto. Müssen diese Stunden vor Beginn des Minijobs ausgezahlt werden oder können die Stunden auf dem Zeitkonto stehen bleiben wenn diese bis Ende des Jahres "abgefeiert" werden?


    Danke und viele Grüße

    Frau K aus K

  • 02
    RE: Wechsel von sozialversicherungspflichtiger Beschägtigung zu Minijob / Umgang mit Überstunden

    Hallo Frau K aus K,
     
    wir gehen davon aus, dass es sich nach Ihrer Schilderung um „angesparte“ Überstunden im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung handelt.
     
    Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit gilt hierbei in der Sozialversicherung folgendes:
     
    Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen (zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen) besteht unter Verstetigung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Abweichungen der tatsächlichen Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auch in Zeiten der vollständigen Verringerung der Arbeitszeit (Freistellung) unter Fortzahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts bis zu maximal drei Monaten die Beschäftigung fort.
     
    Dabei handelt es sich grundsätzlich um „Kurzzeitkonten“, bei denen Arbeitszeiten, die von der vertraglich festgesetzten Regelarbeitszeit abweichen (positiv oder negativ), auf dem Arbeitszeitkonto verbucht und innerhalb eines festgesetzten Zeitraums (maximal 12 Monate) auszugleichen sind. Dabei können die Überstunden innerhalb eines Zeitjahres (z. B. 01.07.2025 bis 30.06.2026) ausgeglichen werden. Aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit empfiehlt es sich, hierbei als Zeitraum ein Kalenderjahr anzusetzen.
     
    Die sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen „müssen“ neben dem Aufbau von Zeitguthaben auch deren tatsächlichen Abbau ermöglichen. Ist der Abbau eines Zeitguthabens von vornherein nicht beabsichtigt, ist die Arbeitszeitvereinbarung
    sozialversicherungsrechtlich irrelevant.
     
    Die Mitnahme von Überstunden könnte unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Grundsätze daher nach unserem Verständnis ein probates Mittel sein, um flexible Arbeitszeiten aus einer früheren Vollzeitstelle in den Minijob zu übertragen, solange die Rahmenbedingungen der Geringfügigkeit beachtet werden.
     
    Da es in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien nach unserem Kenntnisstand hierzu keine konkreten Ausführungen gibt, wie in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art vorzugehen ist, empfehlen wir Ihnen, im Zweifelsfall eine versicherungsrechtliche Stellungnahme bei der Minijobzentrale anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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