Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Wechsel von Minijob zu Werkstudent und dann wieder zurück zu Minijob

    Hallo zusammen,

    ich wurde von einem Mandanten gefragt, ob der o.g. Wechsel geht.

    Eine Aushilfe/Student würde in der Weihnachtszeit als Servicekraft mehr arbeiten. Er hat keinen befristeten Vertrag bei seinem Aushilfejob bis 30.11.2025 und im Januar ist geplant, dass er wieder als Aushilfe arbeitet.

    Ich habe leider kein Bsp. zu der Frage bei meiner Recherche gefunden.

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!

    Danke und viele Grüße

     

  • 02
    RE: Wechsel von Minijob zu Werkstudent und dann wieder zurück zu Minijob

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass die Person bisher als Werkstudent beschäftigt ist und die Tätigkeit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgeweitet wird.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage
    nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
    Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind mithin nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist.
     
    Steht bereits beim Beginn der kurzfristigen Beschäftigung fest, dass nach Ablauf der 3 Monate die Beschäftigung fortgeführt wird, fehlt es an der Begrenzung und eine kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich, wenn wie geplant,  der Student nahtlos weiter beschäftigt wird. Werden die Grenzen der Werkstudentenregelung überschritten, richtet sich die versicherungsrechtliche Prüfung nach den allgemeinen Grundsätzen. Wir empfehlen die Prüfung der Werkstudentenregelung unter Berücksichtigung der möglichen Arbeitszeiterhöhung während der Semesterferien durchzuführen..
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Wechsel von Minijob zu Werkstudent und dann wieder zurück zu Minijob

    Hallo,


    Vielen Dank!


    Nein, er ist aktuell als geringfügig Beschäftigter angemeldet. Das eine kurzfristige Beschäftigung nicht geht, ist mir klar.


    Er würde oder möchte jetzt im Dezember im Weihnachtsgeschäft als Servicekraft bei meinem Mandanten mehr arbeiten.

    Es ist einfach im Dezember die Überlegung ihn als Werkstudent auf die 20 Std umzuschlüsseln. Im Januar würde er wieder auf den PGRS 109 zurückgehen.

    Die Frage ist die, ob ich beim gleichen AG für den einen Monat auf Werkstudent wechseln darf?


    Wenn ein Wechsel auf Werkstudent nicht möglich ist, würde es nur gehen, wenn er als Minijob, die Grenze überschreitet, weil er ihm Durchschnitt von 02-10/2025 = 277 € verdient hat. Im Dezember könnte er dann 556 € + Überschreiten 556 € verdienen, weil er innerhalb der Grenze von 6.672 € bleibt.


    Viele Grüße

     

  • 04
    RE: Wechsel von Minijob zu Werkstudent und dann wieder zurück zu Minijob

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für die Klarstellung zum Sachverhalt.
     
    für Studenten, die im Geringfügigkeitsentgeltbereich – zurzeit 556 Euro - beschäftigt sind, sind die Minijob-Regelungen anzuwenden. Die bekannte Regelung für Werkstudenten ist erst bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 556 Euro anzuwenden.
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Minijobbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder „dauerhaften“ Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Nach Punkt 3.1.1 der „Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind „Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 6.672 Euro (Jahr 2025)  in dem vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts gewählten Jahreszeitraum nicht überschritten wird“
     
    Für Sie bedeutet das, dass eine Ummeldung vom Minijobber zum Werkstudent nur erfolgen muss, wenn bekannt wird, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig über dem Minijob-Bereich liegt. Wird in Ihrem Fall die Jahresgrenze von aktuell 6.672 Euro durch einmalige Ausweitung der Beschäftigung im Dezember nicht überschritten (Entgelt max. die doppelte Grenze), bleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Werden mehr als 1.112 Euro im Dezember gezahlt, aber die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Std. nicht überschritten, ist eine Ummeldung als „Werkstudent“ vorzunehmen. Erst bei Überschreitung der 20 Wochenstunden, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.