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  • 01
    Wechsel von Midijob in Minijob

    Eine Mitarbeiterin ist akutell im Midijob (Übergangsbereich) tätig. SIe möchte ihre Arbeitszeit ab 01.08.2025 deutlich reduzieren und wäre dann bei vorausschauender sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung im Minijobbereich. Ist der Wechsel proplemlos möglich und gibt es was zu beachten? Wie sind in diesem Fall die Regelungen zum Recht auf die Befreiung von der RV-Pflicht?

  • 02
    RE: Wechsel von Midijob in Minijob

    Hallo Frau K.,
     
    ein Wechsel von einer versicherungspflichtigen in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgrund einer Entgeltreduzierung bis max. zur Geringfügigkeitsgrenze beim gleichen Arbeitgeber ist grundsätzlich möglich.
     
    Da es sich nach Ihrer Schilderung ab dem 01.08.2025 um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber handelt, ist eine Abmeldung mit Grund „31“ an die Krankenkasse sowie eine Anmeldung mit Grund „11“ bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.
     
    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen.
     
    Dies gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und verliert erst mit deren Aufgabe ihre Wirkung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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