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  • 01
    Wechsel von freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung zum Pflichtmitglied bei kurzfristiger Minderung des monatlichen Bruttoentgelts

    Eine freiwillig versicherte Mitarbeiterin geht für 2 Monate in eine Freistellung über das Langzeitkonto und wählt ein Freistellungsentgelt für diese 2 Monate, das unter der monatlichen Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. In der Jahresbetrachtung liegt sie aber weiterhin über der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Muss sie dann für die 2 Monate umgeschlüsselt werden (als Pflichtmitglied KV/PV), oder bleibt sie trotz unterschreiten der Grenze freiwilliges Mitglied?

  • 02
    RE: Wechsel von freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung zum Pflichtmitglied bei kurzfristiger Minderung des monatlichen Bruttoentgelts

    Hallo UWoi,
     
    wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten, endet die Versicherungsfreiheit unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres.
     
    Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommt z. B. die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesem Falle bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt.
     
    Darüber hinaus lässt eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung die Versicherungsfreiheit dann fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer Gesamtschau nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Sie ist in aller Regel jedoch anzunehmen, wenn die vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als drei Monate ausmacht.
     
    Die von Ihnen angesprochene Freistellung über das Langzeitkonto mit einem Freistellungsentgelt für einen Zeitraum von 2 Monaten ist nach unserem Verständnis einer „vorübergehenden“ Entgeltminderung gleichzusetzen.
     
    Das bedeutet im Ergebnis, das in Ihrem Fall von einem durchgehenden krankenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, sofern das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt nach dem Ende der Entgeltminderung die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise wieder übersteigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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