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  • 01
    Wechsel Minijob/SV-Pflicht

    Guten Tag,

    wir haben einen Beschäftigten, der unbefristet mit Minijob als Unterstützung eines Haumeisters beschäftigt ist. Während der Saison (01.05. - 31.10.) soll er befristet in Vollzeit zusätzlich die Grünflächenpflege übernehmen. Ist es möglich, dass er weiterhin von Januar bis April und von November bis Dezember als Minijobber beschäftigt wird oder ist hier die Jahresgrenze des Minijobs entscheidend, die somit überschritten wird? Wie wäre die Auswirkung auf die Zahlung der tariflichen Jahressonderzahlung, die im November erfolgt und auf Grundlage der Vollzeittätigkeit von Juli - September berechnet wird? Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Wechsel Minijob/SV-Pflicht

    Sehr geehrte Frau Helwig,
     
    bei der Antwort auf Ihre Frage gehen wir davon aus, dass die geschilderten Beschäftigungen bei dem gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden, somit ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
     
    Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Grenze der geringfügig entlohnten Beschäftigung übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 603 EUR nicht übersteigen.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts, Änderung der Geringfügigkeitsgrenze), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Die hiernach erforderliche Prognose berücksichtigt alle Entgelte, welche bekannt und der Höhe nach feststehen. Lediglich bei schwankenden Bezügen ist eine gewissenhafte Schätzung vorzunehmen.
    Grundlage der Prognose können dabei lediglich Umstände sein, welche zu diesem Zeitpunkt bekannt sind und das Arbeitsentgelt bestimmen werden. Stimmt diese Prognose infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit dem späteren Verlauf der Entgeltzahlung nicht überein, bleibt die für die Vergangenheit getroffene Feststellung maßgebend.  
     
    In Ihrem Sachverhalt ist bei einer dauerhaften Ausweitung der Beschäftigung im Zeitraum 01.05. bis 31.10. eine erneute versicherungsrechtliche Bewertung ab 01.05. vorzunehmen. Die Berechnung ist immer zukunftsbezogen auf 12 Monate mit den aktuellen Bezügen durchzuführen. Somit liegt für diesen Zeitraum eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Mit Reduzierung der Arbeitszeit ab 01.11. erfolgt eine erneute Prüfung. Werden hier in der neuen Prognose die Grenzen der geringfügig entlohnten Beschäftigung unterschritten, ist die Anmeldung als Minijob vorzunehmen.
    Eine Anrechnung von versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen (oder umgekehrt)  wird nicht vorgenommen.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und erneuter Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.
    Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem ersten oder zweiten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Die Einmalzahlung wird beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die Einmalzahlung dem versicherungspflichtigen Teil des Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen und entsprechend mit Beiträgen zu belegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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