Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Ihre fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer (60 Jahre alt) ist aktuell privat krankenversichert. Er plant, für die Dauer von zwei Monaten unbezahlten Urlaub zu nehmen. Während dieses Zeitraums soll – sofern möglich – eine Mitversicherung über die Familienversicherung seines gesetzlich versicherten Ehepartners erfolgen.
Nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs nimmt der Arbeitnehmer seine Beschäftigung bei uns unverändert wieder auf.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage:
Ist es zulässig, den Mitarbeiter nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 9111 (also als freiwillig gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig) zu melden, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters (58 Jahre) und der vorherigen privaten Krankenversicherung?
Oder steht insbesondere § 6 Abs. 3a SGB V einer solchen Einstufung entgegen, auch wenn im Unterbrechungszeitraum eine Familienversicherung bestanden haben sollte?
Für Ihre Unterstützung und Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
HR Ultinon