Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Ihre fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:


    Ein Arbeitnehmer (60 Jahre alt) ist aktuell privat krankenversichert. Er plant, für die Dauer von zwei Monaten unbezahlten Urlaub zu nehmen. Während dieses Zeitraums soll – sofern möglich – eine Mitversicherung über die Familienversicherung seines gesetzlich versicherten Ehepartners erfolgen.


    Nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs nimmt der Arbeitnehmer seine Beschäftigung bei uns unverändert wieder auf.


    Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage:


    Ist es zulässig, den Mitarbeiter nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit dem Beitragsgruppenschlüssel 9111 (also als freiwillig gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig) zu melden, insbesondere unter Berücksichtigung seines Alters (58 Jahre) und der vorherigen privaten Krankenversicherung?


    Oder steht insbesondere § 6 Abs. 3a SGB V einer solchen Einstufung entgegen, auch wenn im Unterbrechungszeitraum eine Familienversicherung bestanden haben sollte?


    Für Ihre Unterstützung und Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen


    HR Ultinon

  • 02
    RE: Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherungspflicht

    Hallo HR Ultinon,
     
    nach Ihrer Schilderung ist nach unserer Einschätzung zunächst vordergründig zu prüfen, ob die für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V über den gesetzlich krankenversicherten Ehepartner tatsächlich erfüllt sind.
     
    Daher empfehlen wir der betroffenen Person, dies mit der gesetzlichen Krankenkasse des Ehepartners verbindlich zu klären.
     
    In einem nächsten Schritt wäre bei Wiederaufnahme der Beschäftigung (mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze) die Möglichkeit eines Beitritts in die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer freiwilligen Versicherung nach § 9 SGB V zu klären.
     
    Personen, die als Mitglieder aus der Krankenversicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate (gesetzlich) versichert waren, können sich auf Antrag freiwillig gesetzlich krankenversichern. Dabei ist der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gegenüber der wählbaren gesetzlichen Krankenkasse zu erklären. Hierbei werden Zeiten einer Familienversicherung grundsätzlich als Vorversicherungszeit angerechnet.

    Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Familienversicherung besteht unter den oben genannten Regelungen keine Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten.

    Die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V finden bei Personen Anwendung, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden. Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ist dann ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können und privat krankenversichert waren.
     
    Das bedeutet, dass Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei bleiben, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also zwei Jahre und sechs Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V als hauptberuflich selbständig Tätige nicht krankenversicherungspflichtig waren.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die Beschäftigung nach Ende des unbezahlten Urlaubs weiterhin der Krankenversicherungsfreiheit unterliegen soll, finden die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V hier keine Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.