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  • 01
    Wechsel Ehrenamt --> kurzfr. B. --> Ehrenamt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Person, die bereits in Rente ist und auf Ehrenamtlicher Basis bei uns arbeitet.

    Der Ehrenamtler hat bereits bei einem anderen AG eine geringf. B.


    Vermutlich werden die 3.000 € bereits Ende Oktober ausgschöpft sein, weshalb wir in Überlegung sind, eine kurzfr. Beschäftigung für das restliche Jahr heranzuziehen.


    Besteht die Möglichkeit unmittelbar im Anschluss von Ehrenamt eine kurzfristige Beschäftigung bis 31.12. abzuschließen?


    Ebenso ist die Fragestellung, inwiewit auch im direkten Anschluss der kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01. das Ehrenamt wieder aufgegriffen werden kann?


    Besteht die Möglichkeit diese Varianten aufzugreifen oder gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind, damit ein Wechsel von Ehrenamt zu kurzfristige B. und von kurzfr. B. zu Ehrenamt erfolgen kann?


    Danke vorab.

     

  • 02
    RE: Wechsel Ehrenamt --> kurzfr. B. --> Ehrenamt

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen u.a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale).
     
    Sofern dem Mitarbeiter kein über die Übungsleiterpauschale hinausgehendes Entgelt gezahlt wird, entsteht kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, so dass keine DEÜV-Anmeldung zu erstellen ist und somit auch keine Beitragsgruppen- bzw. Personengruppenschlüssel erforderlich sind.

    Demzufolge kann in einem solchen Fall, im direkten Anschluss „beim selben Arbeitgeber“ eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Zum Jahresbeginn 01.01. kann die Tätigkeit dann wieder im Rahmen der Übungsleiterpauschale ausgeübt werden. Somit spricht nichts gegen die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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