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  • 01
    Wechsel des Abrechnungssystems

    Guten Tag,


    wer ist für die Schätzung und den Versand der Beitragsnachweise Januar zuständig, wenn die Lohnbuchhaltung zum 1.1. an einen anderen Abrechner übergeben wurde? Grund ist Systemwechsel mit Abmeldung 36 zum 31.12. und Anmeldung 13 zum 1.1..


    Bitte mit Quelle.


    Vielen Dank für Ihre Hilfe.


    SilKin

  • 02
    RE: Wechsel des Abrechnungssystems

    Hallo Silkin,
     
    der Arbeitgeber sind nach § 18i SGB IV verpflichtet, Änderungen von Betriebsdaten
    unverzüglich elektronisch zu melden. Dies gilt insbesondere beim Wechsel des Dienstleisters.
     
    In Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ist nach einem Systemwechsel in der Lohnabrechnung grundsätzlich der neu beauftragte Lohnabrechner für die korrekte Ermittlung, Meldung und Abführung des Schätzbeitrags zuständig. Dabei hat der neue Dienstleister die Vortragswerte des alten Systems zu nutzen.
     
    Dabei ist jegliche Änderung der betrieblichen Angaben unverzüglich, also
    mit der folgenden Entgeltabrechnung, spätestens nach sechs Wochen, zu übermitteln. Die
    Angaben „müssen“ richtig und vollständig sein. Der Arbeitgeber übermittelt die geänderten
    betrieblichen Angaben mit dem Datensatz „Betriebsdatenpflege“ (DSBD).
     
    Dies ergibt sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der Fassung vom 11.09.2025.
     
    In der Konsequenz der oben beschriebenen Grundsätze wäre nach unserem Verständnis der neue Abrechner verpflichtet, im Januar den neuen Beitragsnachweis an die Krankenkassen zu übermitteln. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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