Die Arbeitnehmerin war im Zeitraum vom 03.04.2025 bis zum 30.06.2025 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber tätig. Zum 01.07.2025 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich (sog. Gleitzone) umgewandelt. Bereits am 08.07.2025 – somit innerhalb der ersten vier Wochen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – trat eine Arbeitsunfähigkeit ein.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG von vier Wochen erfüllt ist, sodass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat und der Arbeitgeber im Rahmen des U1-Verfahrens eine Erstattung durch die Krankenkasse beanspruchen kann, oder ob die Arbeitnehmerin mangels erfüllter Wartezeit stattdessen einen Anspruch auf Krankengeld hat.