Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Wartezeit bei vorangegangener geringfügiger Beschäftigung

    Die Arbeitnehmerin war im Zeitraum vom 03.04.2025 bis zum 30.06.2025 im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei ihrem Arbeitgeber tätig. Zum 01.07.2025 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Übergangsbereich (sog. Gleitzone) umgewandelt. Bereits am 08.07.2025 – somit innerhalb der ersten vier Wochen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – trat eine Arbeitsunfähigkeit ein.


    Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG von vier Wochen erfüllt ist, sodass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat und der Arbeitgeber im Rahmen des U1-Verfahrens eine Erstattung durch die Krankenkasse beanspruchen kann, oder ob die Arbeitnehmerin mangels erfüllter Wartezeit stattdessen einen Anspruch auf Krankengeld hat.

  • 02
    RE: Wartezeit bei vorangegangener geringfügiger Beschäftigung

    Hallo Rebus fiduciae,

    Ihre Frage zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber betrifft vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen, die in diesem Forum nicht beantwortet werden können. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums dazu keine konkrete Aussage abgeben, sondern nur allgemein Stellung nehmen können.
     
    Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art folgendes:
     
    Ein neues Arbeitsverhältnis - mit vierwöchiger Wartezeit - liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass zwei aufeinanderfolgende, rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden können, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. 
     
    Wechselt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber den Status (z. B. von einer geringfügig entlohnten zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung), ist von einem engen sachlichen Zusammenhang auszugehen und es gibt keine neue Wartezeit.

    Die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers und ist zu gewähren, sobald dieser verpflichtet ist, das Arbeitsentgelt nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortzuzahlen (§ 2 Abs. 2 AAG).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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